Der Anteil jeden Gesellschafters an Gewinn und Verlust orientiert sich an der Regelung der Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag und, sofern und soweit eine solche Vereinbarung fehlt, an den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften des Rechts zur einfachen Gesellschaft (OR 532, OR 533 und OR 537).
In der Praxis regeln die Parteien ihren Anteil an Gewinn und Verlust vor allem dann, wenn ihre Beiträge unterschiedlich hoch sind.
Im Einzelnen ist folgendes zu beachten:
nach Gesellschaftsvertrag
- Vertragsfreiheit (infolge dispositiven Rechts)
- Die Vertragsfreiheit findet indessen ihre Grenzen an der Verlustbeteiligung, da sie für den Gesellschaftsbestand unumgänglich ist (vgl. Aussenverhältnis: Haftung)
- Teilabrede
- Regelung nur der Gewinnbeteiligung
- Regelung gilt für Gewinn und Verlust
- Regelung nur der Verlustbeteiligung
- Regelung gilt für Gewinn und Verlust
- (vgl. OR 533 Abs. 2)
- Regelung nur der Gewinnbeteiligung
- Gesellschafter, der (nur) Arbeit beigetragen hat
- Zulässigkeit zu vereinbaren, dass dieser Gesellschafter Anteil am Gewinn hat, nicht aber finanziellen Verlust tragen soll (vgl. OR 533 Abs. 3)
nach Gesetz (subsidiär, d.h. wenn die Gesellschafter keine Vereinbarung getroffen haben)
- Gewinnteilungspflicht (vgl. OR 532)
- gleicher Anteil an Gewinn und Verlust (nach Köpfen)
- also nicht nach Beitragsleistungen
- d.h. ohne Rücksicht auf Art und Höhe des Gesellschafterbeitrags (vgl. OR 533 Abs. 1)
- Richterliche Vertragsergänzung durch angemessene Berücksichtigung von Aufgaben und Verantwortung, wenn sich aus dem Gesellschaftsvertrag gewisse Anhaltspunkte ergeben.
Literatur
- MEIER-HAYOZ ARTHUR / FORSTMOSER PETER /SETHE ROLF, Schweizerisches Gesellschaftsrecht, 12ème éd. 2018, p. 366 n° 45
- HANDSCHIN LUKAS, in Basler Kommentar, Obligationenrecht II, 5ème éd. 2020, n° 9 ad art. 531 CO
Judikatur
- BGer 4A_328/2019 vom 09.12.2019 (Gleichbehandlung aller Beitragsarten; Liquidation mit Verlust – Nachzahlungspflicht des Gesellschafters, welcher geringere Beiträge leistete)
Weiterführende Informationen
- Literatur
- MEIER-HAYOZ ARTHUR / FORSTMOSER PETER /SETHE ROLF, Schweizerisches Gesellschaftsrecht, 12ème éd. 2018, p. 366 n° 45
- HANDSCHIN LUKAS, in Basler Kommentar, Obligationenrecht II, 5ème éd. 2020, n° 9 ad art. 531 CO
- Judikatur
- BGer 4A_328/2019 vom 09.12.2019 (Gleichbehandlung aller Beitragsarten; Liquidation mit Verlust – Nachzahlungspflicht des Gesellschafters, welcher geringere Beiträge leistete)
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