LAWINFO

Einfache Gesellschaft

QR Code

Anteil an Gewinn und Verlust

Rechtsgebiet:
Einfache Gesellschaft
Stichworte:
EG, Einfache Gesellschaft
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Der Anteil jeden Gesellschafters an Gewinn und Verlust orientiert sich an der Regelung der Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag und, sofern und soweit eine solche Vereinbarung fehlt, an den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften des Rechts zur einfachen Gesellschaft (OR 532, OR 533 und OR 537).

In der Praxis regeln die Parteien ihren Anteil an Gewinn und Verlust vor allem dann, wenn ihre Beiträge unterschiedlich hoch sind.

Im Einzelnen ist folgendes zu beachten:

nach Gesellschaftsvertrag

  • Vertragsfreiheit (infolge dispositiven Rechts)
    • Die Vertragsfreiheit findet indessen ihre Grenzen an der Verlustbeteiligung, da sie für den Gesellschaftsbestand unumgänglich ist (vgl. Aussenverhältnis: Haftung)
  • Teilabrede
    • Regelung nur der Gewinnbeteiligung
      • Regelung gilt für Gewinn und Verlust
    • Regelung nur der Verlustbeteiligung
      • Regelung gilt für Gewinn und Verlust
    • (vgl. OR 533 Abs. 2)
  • Gesellschafter, der (nur) Arbeit beigetragen hat
    • Zulässigkeit zu vereinbaren, dass dieser Gesellschafter Anteil am Gewinn hat, nicht aber finanziellen Verlust tragen soll (vgl. OR 533 Abs. 3)

nach Gesetz (subsidiär, d.h. wenn die Gesellschafter keine Vereinbarung getroffen haben)

  • Gewinnteilungspflicht (vgl. OR 532)
  • gleicher Anteil an Gewinn und Verlust (nach Köpfen)
    • also nicht nach Beitragsleistungen
    • d.h. ohne Rücksicht auf Art und Höhe des Gesellschafterbeitrags (vgl. OR 533 Abs. 1)
  • Richterliche Vertragsergänzung durch angemessene Berücksichtigung von Aufgaben und Verantwortung, wenn sich aus dem Gesellschaftsvertrag gewisse Anhaltspunkte ergeben.

Literatur

  • MEIER-HAYOZ ARTHUR / FORSTMOSER PETER /SETHE ROLF, Schweizerisches Gesellschaftsrecht, 12ème éd. 2018, p. 366 n° 45
  • HANDSCHIN LUKAS, in Basler Kommentar, Obligationenrecht II, 5ème éd. 2020, n° 9 ad art. 531 CO

Weiterführende Informationen

  • Literatur
    • MEIER-HAYOZ ARTHUR / FORSTMOSER PETER /SETHE ROLF, Schweizerisches Gesellschaftsrecht, 12ème éd. 2018, p. 366 n° 45
    • HANDSCHIN LUKAS, in Basler Kommentar, Obligationenrecht II, 5ème éd. 2020, n° 9 ad art. 531 CO
  • Judikatur
    • BGer 4A_328/2019 vom 09.12.2019 (Gleichbehandlung aller Beitragsarten; Liquidation mit Verlust – Nachzahlungspflicht des Gesellschafters, welcher geringere Beiträge leistete)
  • Link

    Kontakt

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Kontakt / Help

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Anrede

    Ihr Vorname*

    Ihr Nachname*

    Firma

    Telefonnummer*

    Betreff (Interessen- / Streitgegenstand)*

    * = Pflichtfelder

    Eine Kopie der Mitteilung geht an die im Feld "E-Mail" angegebene E-Mail-Adresse.

    Vorbehalt / Disclaimer

    Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

    Urheber- und Verlagsrechte

    Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.