Einleitung
Nebst des allgemeinen Verwendungszweckes der Kollektivgesellschaft (KLG) als Zusammenschluss mehrerer Gesellschafter zur Verbindung von Arbeitskraft, Kapital und Kredit sind folgende Spezialfälle zu konstatieren:
- Familien-KLG
- Erben-KLG
- Unbewusste KLG
Familien-KLG
Gelegentlich findet sich die Situation vor, dass Familienmitglieder in ein nach kaufmännisches geführtes Unternehmen aufgenommen werden, ohne den Status zu klären (kein Arbeitsvertrag, kein schriftlicher Gesellschaftervertrag bzw. kein Vertrag zu einem Gesellschafterbeitritt etc.).
Ob eine Kollektivgesellschaft oder ein anderes Rechtsverhältnis vorliegt, ist im individuell konkreten Einzelfall zu beurteilen.
Erben-KLG
Die Erben eines Unternehmers können sich plötzlich in der Stellung als Kollektivgesellschafter wieder finden, nämlich in folgenden Situationen:
- Einzelfirma
- Betriebsfortsetzung durch die Erben, als KLG
- Kollektivgesellschaft
- Alle Erben treten an die Stelle ihres verstorbenen Erblassers, der Gesellschafter der KLG war
- Kommanditgesellschaft
- Alle Erben des einzigen Komplementärs sind einzige Kommanditäre und führen die Kommanditgesellschaft (KMG) weiter
- Die Kommanditgesellschaft ist durch den Tod des (einzigen) Komplementärs in Auflösung geraten
- Die Fortsetzungsgesellschaft ist, da alle Erben sich engagieren, als Kollektivgesellschaft (KLG) zu qualifizieren.
- Alle Erben des einzigen Komplementärs sind einzige Kommanditäre und führen die Kommanditgesellschaft (KMG) weiter
Unbewusste KLG
Gelegentlich sind sich die Gesellschafter gar nicht bewusst, dass sie eine KLG bilden, zB
- Erben, die mit ihrem Nachlassvermögen einen gewerblichen Zweck verfolgen (zG Überbauung einer Nachlassliegenschaft zum Weiterverkauf
- Weiterführung einer Einzelfirma des verstorbenen Vaters durch mehrere Nachkommen
- Zusammenschluss mehrerer Angehöriger akademischer bzw. freier Berufe, die ihre Praxis als kaufmännisches Unternehmen führen und einen Umsatz von zB mehr als CHF 3 Mio. erzielen, was sie anstelle der sonst anzunehmenden einfachen Gesellschaft als KLG eintragungspflichtig macht (vgl. auch zur Handelsregistereintragungspflicht der Angehörigen freier Berufe BGE 130 III 707 E. 4.4 S. 712 f. [Architekt]; BGE 124 III 363 E. II/2b S. 365 [Anwalt]; Urteil 2A.570/2002 vom 3. Juni 2003 E. 2.4.3 [Röntgenarzt]; Urteil 2A.210/1992 E. 4 vom 26. November 1993, in: ASA 64 S. 149 ff. [Röntgenarzt]; BGE 100 Ib 345 E. 4 S. 349 [Arzt]; BGE 100 Ib 350 [Zahnarzt]; Urteil A.259/1975 E. 4, in: ASA 45 S. 583 f. [Geometer]; ob die Ausübung eines freien Berufs unter die Eintragungspflicht fällt, hängt massgeblich von den Gegebenheiten des Einzelfalls ab.)
- Ableben des einzigen oder aller Kommanditäre bei einer Kommanditgesellschaft (KMG) und Vorhandensein von zwei oder mehreren Komplementären, d.h. unbeschränkt haftenden Gesellschaftern (bei Vorhandensein nur eines Komplementärs würde die Gesellschaft zur Einzelfirma mutieren)