Die Beschwerdefrist beträgt
- 10 Tage, berechnet ab Zustellung der anzufechtenden Verfügung (SchKG 17 Abs. 2),
- bei Gesetzeswidrigkeit oder Unangemessenheit
- 5 Tage
- in der Wechselbetreibung (SchKG 20)
- im Konkurs für Beschlüsse der 1. Gläubigerversammlung (SchKG 239).
Fristenkontrolle
- Die AB hat von Amtes wegen zu prüfen, ob die Beschwerdefrist eingehalten ist.
Fristwiederherstellung
- Vgl. SchKG 33 Abs. 4.
Für die Beanstandung von Rechtsverzögerung oder Rechtsverweigerung ist das Recht zur Beschwerdeerhebung nicht befristet.
Nichtige Verfügungen, die gegen zwingendes Recht oder Rechte Dritter verstossen, können durch Ablauf einer Beschwerdefrist nicht geheilt werden. Da nichtige Verfügungen keine Wirkungen entfalten können, kann die Ungültigkeit jederzeit und jedermann durch blosse „Aufsichtsanzeige“ geltend gemacht werden.
Nichtige Verfügungen
Beispiele
- Betreibungshandlungen, die vorgenommen wurde, trotz
- offensichtlicher Unzuständigkeit der Amtsstelle
- Betreibungsunfähigkeit des angeblichen Schuldners
- fehlender Parteifähigkeit des angeblichen Schuldners
- Rechtsvorschlags
- Betreibungsrückzugs
- fehlender vorausgegangener (Betreibungs- oder Konkurs-)Handlungen (zB Verlustscheine ohne Betreibung).
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