Je nach Thema und Vorgeschichte kann es Sinn machen, trotz Erlass einer rechtsmittelfähigen Verfügung
- die Vorinstanz (VI) nochmals um Neubeurteilung der Sache zu ersuchen
- der VI Gelegenheit zu geben, Aspekte die sie nicht berücksichtigte, zu überdenken
- der VI zu zeigen, dass man es mit dem Rechtsmittel und der Abwehr ernst meint, aber doch kulant bleibt.
In der Praxis
- Variante 1
- Kombination von 2 Rechtsschriften, nämlich
- Adressat 1 (VI) und Adressat 2 (AB)
- Teil A (Antrag und Begründung Wiedererwägung)
- Teil B (Antrag und Begründung, zusätzlich mit Antrag und Begründung Sistierung bis Vorinstanz zu Wiedererwägungsgesuch Teil A entschieden hat)
- Kombination von 2 Rechtsschriften, nämlich
- Variante 2
- Denkbar ist auch eine Kombination insofern, als der Schriftsatz nur der Vorinstanz zugesandt wird, mit dem Auftrag im Ablehnungsfalle die Schrift (gestützt auf SchKG 32 Abs. 2)
- Es besteht ein gewisses Risiko, dass die VI geltend macht, es sei nicht eine irrtümliche, sondern eine bewusste Falschzustellung, die nicht unter die Weiterleitungspflicht falle (fraglich).
- ev. Kontaktnahme mit Vorinstanz, um informell die Behandlung anzuschieben und einen allf. Frust des Vollstreckungsorgans wegen Teil B abzufangen.
- Diese Kombination von Wiedererwägungsgesuch mit Beschwerde führt bei unverkrampften Vollzugsorganen oft zu unerwarteten und sinnvollen Lösungen, bei Beamten, die vieles persönlich nehmen, nur zu Zusatzaufwand.
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