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Kollokationsverfahren / Kollokationsplan / Lastenverzeichnis

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Klagefrist

Rechtsgebiet:
Kollokationsverfahren / Kollokationsplan / Lastenverzeichnis
Stichworte:
Kollokationsplan
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die Fristigkeits-Eckdaten für eine KOLLOKATIONSKLAGE sind:

  • Rechtsnatur
  • Beginn Fristenlauf
    • mit Auflage des Kollokationsplans
    • Gläubiger müssen für den Beginn des Fristenlaufs am Tage der Bekanntmachung den Kollokationsplan einsehen können
    • Anfechtungsfrist muss für alle Verfahrensbeteiligten gleichzeitig beginnen [für Lastenverzeichnis: BGE 96 III 77]
    • Fehlende rechtzeitige Publikumszugänglichkeit
      • keine sofortige Publikumszugänglichkeit
      • Beginn des Fristenlaufs ab dem Zeitpunkt bzw. Werktag, an dem der Kollokationsplan dem Publikumsverkehr zugänglich ist [vgl. BGE 119 V 93, Erw. 4]
  • Frist
    • 20 Tage
  • Berechnung Fristenlauf
    • Gläubiger müssen sich auf amtliche Publikationen verlassen können
    • Fristenberechnung ist indessen Gläubigersache [vgl. OG ZH in: ZR 1952, 140 = BlSchK 1954, 13]
    • Betreibungsferien [SchKG 56, SchKG 63] sind auf den Fristlauf zur Anfechtung des Kollokationsplans im Konkurs oder im Nachlassverfahren nicht anwendbar [vgl. BGE 96 III 77]
    • Gerichtsferien [ZPO 145] gelten hier u.E., infolge Massgeblichkeit des „ordentlichen Prozessverfahrens“ nach neuer ZPO [BGE 23 II 1280 betrifft die Zeit, in der Zivilprozessrecht noch kantonal geregelt war (bis Ende 2011) und ist daher veraltet]
  • Einhaltung
    • durch Übergabe der Klageschrift am Tage des Fristablaufs an eine schweizerische Postaufgabestelle
    • zu einer beliebigen Zeit innerhalb der Frist
    • Gläubiger mit Sitz oder Wohnsitz ausserhalb Europas
  • Wirkung der Klageeinreichung
    • Konkursverwalter darf seine Entscheidung (Eigen-Kollokationsklage: Abweisung oder Teilabweisung; Dritt-Kollokationsklage: Zulassung oder Teilzulassung des betreffenden Gläubigers) nicht mehr abändern
    • Treu und Glauben gebieten es indessen, dass der Gläubiger die vom Verwalter angekündigte einseitige Kollokationsplan-Änderung durch vorzeitige Klageeinreichung abzuschneiden [vgl. BGE 130 III 380 ff., BGE 57 III 190]

Weiterführende Informationen

Auflage-Publikation

  • Vermutung, das Publikationsorgan sei am Datum, welches aufgedruckt ist, ausgetragen worden und die Bekanntmachung habe an diesem Tage stattgefunden
    • Vgl. BGE 62 III 201
  • Tatsächliches Erscheinen des Amtsblattes zu einem späteren Zeitpunkt
    • Fristenlauf der 20-tägigen Klagefrist erst ab tatsächlichem Erscheinen
    • Vgl. BGE 55 III 35 ff.

Fristen im Schweizer Zivilprozess

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