Die Fristigkeits-Eckdaten für eine KOLLOKATIONSKLAGE sind:
- Rechtsnatur
- Verwirkungsfrist [vgl. BGE 5C.279/2001, Erw. 3b, vom 14.12.2001]
- Beginn Fristenlauf
- mit Auflage des Kollokationsplans
- Gläubiger müssen für den Beginn des Fristenlaufs am Tage der Bekanntmachung den Kollokationsplan einsehen können
- Vgl. BGE 112 III 42, OG SH, in BlSchK 1986, 59 ff., BGE 121 V 236 f., Erw. 4
- Anfechtungsfrist muss für alle Verfahrensbeteiligten gleichzeitig beginnen [für Lastenverzeichnis: BGE 96 III 77]
- Fehlende rechtzeitige Publikumszugänglichkeit
- keine sofortige Publikumszugänglichkeit
- Beginn des Fristenlaufs ab dem Zeitpunkt bzw. Werktag, an dem der Kollokationsplan dem Publikumsverkehr zugänglich ist [vgl. BGE 119 V 93, Erw. 4]
- Frist
- 20 Tage
- Berechnung Fristenlauf
- Gläubiger müssen sich auf amtliche Publikationen verlassen können
- Fristenberechnung ist indessen Gläubigersache [vgl. OG ZH in: ZR 1952, 140 = BlSchK 1954, 13]
- Betreibungsferien [SchKG 56, SchKG 63] sind auf den Fristlauf zur Anfechtung des Kollokationsplans im Konkurs oder im Nachlassverfahren nicht anwendbar [vgl. BGE 96 III 77]
- Gerichtsferien [ZPO 145] gelten hier u.E., infolge Massgeblichkeit des „ordentlichen Prozessverfahrens“ nach neuer ZPO [BGE 23 II 1280 betrifft die Zeit, in der Zivilprozessrecht noch kantonal geregelt war (bis Ende 2011) und ist daher veraltet]
- Einhaltung
- durch Übergabe der Klageschrift am Tage des Fristablaufs an eine schweizerische Postaufgabestelle
- zu einer beliebigen Zeit innerhalb der Frist
- Gläubiger mit Sitz oder Wohnsitz ausserhalb Europas
- 20 Tage-Frist gilt auch für solche Gläubiger [vgl, BGE 86 III 25, BGE 68 III 50]
- Wirkung der Klageeinreichung
- Konkursverwalter darf seine Entscheidung (Eigen-Kollokationsklage: Abweisung oder Teilabweisung; Dritt-Kollokationsklage: Zulassung oder Teilzulassung des betreffenden Gläubigers) nicht mehr abändern
- Treu und Glauben gebieten es indessen, dass der Gläubiger die vom Verwalter angekündigte einseitige Kollokationsplan-Änderung durch vorzeitige Klageeinreichung abzuschneiden [vgl. BGE 130 III 380 ff., BGE 57 III 190]
Weiterführende Informationen
Auflage-Publikation
- Vermutung, das Publikationsorgan sei am Datum, welches aufgedruckt ist, ausgetragen worden und die Bekanntmachung habe an diesem Tage stattgefunden
- Vgl. BGE 62 III 201
- Tatsächliches Erscheinen des Amtsblattes zu einem späteren Zeitpunkt
- Fristenlauf der 20-tägigen Klagefrist erst ab tatsächlichem Erscheinen
- Vgl. BGE 55 III 35 ff.