- Verfahrenseinstellung von Passivprozessen nach SchKG 207, mit Ausnahme dringlicher Fälle, bis 10 Tage nach der 2. Gläubigerversammlung
- Massgeblichkeit des Datums der Konkurseröffnung (Konkurserkenntnis) und nicht der Vorläufigen Konkurspublikation oder des Schuldenrufs
- Vorgehensvorgabe in KOV 63
- Ziele
- Vermeidung des Neubeginns eines bereits teilweise durchgeführten Prozesses
- Anwendung auf rechtshängige Klagen
- Vormerkung der Forderung im Kollokationsplan pro memoria
- Entscheid der Gläubiger anlässlich der 2. Gläubigerversammlung, ob der Prozess fortgeführt werden soll oder nicht
- Fortführungsverzicht der Gläubigergesamtheit
- Gelegenheit zur Stellung von Abtretungsbegehren durch einzelne Gläubiger nach SchKG 260, zur Selbstverfolgung
- Keine Abtretungsbegehren
- Definitive Kollokation zum eingeklagten Betrag
- Keine Anfechtungsmöglichkeit für konkurrierende Gläubiger
- Fortführungsentscheid der Gläubigergesamtheit
- Kollokation je nach Prozessausgang
- Keine Anfechtungsmöglichkeit mehr durch Kollokationsklage
- Fortführungsverzicht der Gläubigergesamtheit
- Ziele
- Unzulässigkeit, eine Kollokationsverfügung zu treffen
- Vermeidung widersprüchlicher Entscheide (unterschiedliches Ergebnis von Zivilprozess und rechtskräftiger Kollokation bzw. Kollokationsprozess)
- Anfechtung einer KOV 63 missachtenden Kollokationsverfügung
- = Verfahrensmangel
- Rechtsbehelf: Beschwerde (innert 10 Tagen)
- Alternative: Vergleich
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