Behandlung öffentlich-rechtlicher Forderungen im Kollokationsplan
- Forderungsanmeldung
- Kollokation
Anfechtung des Kollokationsplans
Im Verwaltungs- bzw. Verwaltungsgerichtsverfahren
- Anfechtung nicht durch Kollokationsprozess, sondern einzig im Verwaltungs- oder Verwaltungsgerichtsverfahren
- Vor Konkurseröffnung hängiges Verwaltungsjustizverfahren
- ev. Sistierung nach SchKG 207 durch Konkursverwaltung
- ev. Fortsetzung des Verwaltungs- oder Verwaltungsjustizverfahrens
- Weiterführung des Verwaltungsjustizverfahrens
- Verwaltungsentscheid wird zum Kollokationsentscheid
- Definitive Kollokation
- Kein Anfechtungsrecht der Gläubiger nach SchKG 250 [vgl. KOV 63 Abs. 2]
- Streichung der Forderung aus dem Kollokationsplan
- Definitive Kollokation
- Verwaltungsentscheid wird zum Kollokationsentscheid
- Keine Weiterführung des Verwaltungsjustizverfahrens
- Entscheid zur Forderung öffentlichen Rechts erwächst in Rechtskraft
- Während Konkursverfahren
- Einsprache durch Konkursverwaltung + Sistierungsantrag für die Dauer bis zum Vorgehensentscheid durch interne Willensbildung
- Entscheid interne Willensbildung (Fortsetzung im Namen und auf Rechnung der Konkursmasse oder Abtretung nach SchKG 260
- Weiterführung des Verwaltungsverfahrens
- Verwaltungsentscheid wird zum Kollokationsentscheid
- Definitive Kollokation
- Streichung der Forderung aus dem Kollokationsplan
- Verwaltungsentscheid wird zum Kollokationsentscheid
- Keine Weiterführung des Verwaltungsverfahrens
- Entscheid zur Forderung öffentlichen Rechts erwächst in Rechtskraft
- Vor Konkurseröffnung hängiges Verwaltungsjustizverfahren
- Vgl. BGE 48 III 230, BGE 63 III 60 f., insbesondere Leading-case BGE 120 III 32 ff.
- Ferner: BUERGI URS, Kollokation öffentlich-rechtlicher Forderungen im Konkurs nach der Praxis-Änderung des Schweizerischen Bundesgerichts (BGE 120 III 32 ff.), anlässlich der Fachgruppenveranstaltung des Vereins Zürcher Rechtsanwälte (VZR) vom 15.05.1995
Beschwerde bei Nichtkollokation trotz rechtskräftigen Entscheids
- Unverrückbare Massgeblichkeit des rechtskräftigen Entscheids für die Kollokation (analoge Anwendung von KOV 63)
- Korrektur-Rechtsbehelf bei Nichtzulassung (mit „pro memoria“-Vermerk) durch die Konkursverwaltung
- Beschwerde der Veranlagungsbehörde [BESCHWERDE]
- Korrektur von Amtes wegen durch die Aufsichtsbehörde, unter Ausschluss eines Gerichtsverfahrens > Inübereinstimmungbringen von Kollokationsplan mit Entscheid aus verwaltungs- oder verwaltungsgerichtlichem Verfahren
- Vgl. hiezu BGE 48 III 231, BGE 120 III 32 ff.
Judikatur zu Forderungen öffentlichen Rechts
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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