LAWINFO

Kollokationsverfahren / Kollokationsplan / Lastenverzeichnis

QR Code

Öffentlich-rechtliche Forderungen

Rechtsgebiet:
Kollokationsverfahren / Kollokationsplan / Lastenverzeichnis
Stichworte:
Kollokationsplan
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Für die Kollokation öffentlich-rechtlicher Forderungen gelten wegen der Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden und der Verwaltungsjustiz sowie aus prozessoekonomischen Gründen

  • Besondere Regeln
  • Besondere Abläufe
  • Besondere Klagezuständigkeiten

Nachfolgend werden die besonderen Regeln und Abläufe kurz dargestellt:

Forderungsanmeldung

  • Fehlen besonderer Vorschriften
  • Behandlung wie privat-rechtliche Forderungen
  • Anmeldungsobliegenheit, ausser Aufnahme von Amtes wegen, wenn die öffentlich-rechtlichen Ansprüche aus den Büchern ersichtlich sind
  • Dividendenpartizipation nur bei Aufnahme in den Kollokationsplan

Rechtswahrung bei Mitteilung Veranlagungsentscheid

  • Mitteilung des Veranlagungsentscheids zwischen Konkurseröffnung und Kollokation
    • Die Periodizität von Steuern bringt es mit sich, dass sich die Steuerveranlagung der verschiedenen Steuern (Staats- und Gemeindesteuern, MWST, Zölle uam) bei Konkurseröffnung in unterschiedlichen  Stadien befinden kann (nicht abgegebene Steuererklärung (ordentliche Steuern) bzw. unterbliebene Selbstdeklaration [MWST, Quellensteuer] keine Veranlagung, Einspracheverfahren, Rechtsmittelverfahren etc.
    • Verwaltungsverfahren werden wegen Kollokationplan-relevanz oft von den Steuerbehörden fortgesetzt
    • Verwaltungsjustizverfahren werden in der Regel sistiert
  • Veranlagungsverfahren
    • Konkursverwaltung erhebt –Opportunität vorbehalten – Einsprache Veranlagungsentwurf und beantragt Sistierung bis zum Gläubigerentscheid
  • Verwaltungsjustizprozesse
    • Konkursverwaltung beantragt Sistierung bis zum Gläubigerentscheid
  • Vgl. „keine Rechtskraft des Verwaltungsentscheids“ unten

Kollokation

Bestand und Höhe
  • Grundlagen
    • Keine besondere Handhabung
    • Vorfrageweise materielle Prüfung
    • Analoge Anwendung von KOV 63 (bei Konkurseröffnung hängiges Verfahren)
  • Ausgangslage
    • Relevanz des Veranlagungsstadium und Art der Forderungsanmeldung durch die Verwaltungsbehörde
      • (blosse) Rechnung
      • Entwurf Einschätzungsentscheid
        • vor Konkurseröffnung
        • während Konkursverfahren
      • Veranlagungsjustizverfahren
        • hängig
        • rechtskräftig
  • Handhabung
    • Rechtskräftiger Verwaltungs(justiz)entscheid
      • Zulassung ohne weiteres
      • Vgl. BGE 48 III 228 ff., BGE 120 III 35
      • Möglichkeit der Abweisung durch Konkursverwaltung nur bei nach Eintritt der Rechtskraft eingetretenen rechtshindernden Tatsachen (zB Zahlung vor KE, Zahlung als Massaschuld) (umstritten)
    • Keine Rechtskraft des Veranlagungsentscheids
      • nur Rechnung (Schätzung aus Vorjahreszahlen)
      • erst provisorische Veranlagung
        • Erwahrung nach KOV 59
      • Verwaltungsrechtlicher Entscheid getroffen, aber noch nicht rechtskräftig
        • Einsprache vor Konkurseröffnung erhoben
        • Entscheid, je nach Fortführungslast Gemeinschuldner oder Verwaltungsbehörde
      • Rechtsmittel gegen Verwaltungsentscheid
        • vor Konkurseröffnung / Liq.
        • Eröffnung des Veranlagungsentscheids während des Konkursverfahrens bzw. Liquidationsverfahrens
          • Einsprache durch Konkursverwaltung oder Liquidator, mit Sistierungsantrag (Nutzung des Rechtsbehelfs im Administrativverfahren)
          • Selbstverfolgung durch Masse angesichts einer Passiven-Position nur in seltenen Fällen (zB sehr hohe Konkursdividende in der 3. Konkursklasse, Steuerkaution etc.)
          • Abtretung des Anfechtungsrechts an die Gläubiger [vgl. SchKG 250 i.V.m. SchKG 260], mit Auflage des Kollokationsplans
    • Hinweis auf Veranlagungsstand
    • Nachholung der Deklaration anstelle blosser Schätzung
      • Fälle, wo die Konkursmasse selber ein Interesse hat, das zur Feststellung der Forderung führende Verfahren bei der zuständigen Behörde in Gang zu bringen
      • ev. Veranlassung einer Revision (zB MWST-Revision)
Rang
  • Rangordnung nach SchKG 219
Anfechtung

Weiterführende Informationen

  • BUERGI URS, Kollokation öffentlich-rechtlicher Forderungen im Konkurs nach der Praxis-Änderung des Schweizerischen Bundesgerichts (BGE 120 III 32 ff.), anlässlich der Fachgruppenveranstaltung des Vereins Zürcher Rechtsanwälte (VZR) vom 15.05.1995
  • MEIER ALFRED, Zur Kollokation von Steuerforderungen, in: Der Schweizer Treuhänder 6/95, S. 535 ff.
  • LORANDI FRANCO, Kollokation öffentlicher-rechtlicher Forderungen (Kommentierung von BGE B.26/1994 vom 24.03.1994), in: AJP 10/94, S. 1326 ff.
  • LORANDI FRANCO, Verfahren zur Feststellung von Bestand und Höhe öffentlich-rechtlicher Forderungen im Konkurs im Rahmen der Kollokation (Kommentierung von BGE 2A.306/1993 vom 23.06.1994), in: AJP 2/95, S. 231 ff.

    Kontakt

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Kontakt / Help

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Anrede

    Ihr Vorname*

    Ihr Nachname*

    Firma

    Telefonnummer*

    Betreff (Interessen- / Streitgegenstand)*

    * = Pflichtfelder

    Eine Kopie der Mitteilung geht an die im Feld "E-Mail" angegebene E-Mail-Adresse.

    Vorbehalt / Disclaimer

    Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

    Urheber- und Verlagsrechte

    Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.