Die Konkursmasse trägt das Beweisrisiko für
- Nichtbestand der angemeldeten Forderung bzw. Untergang der klägerischen Ansprüche
- Höhe der teilweise zugelassenen Forderung
- Zugeteilte Rangstelle.
Vgl. BGE 19, 840, OG ZH in: ZR 1961, 215, OG AR in: BlSchK 1954, 59
Die Beweislast obliegt für folgende Aspekte wie folgt den Parteien
- Kläger
- Bestand der Forderung
- Höhe der Forderung
- Rangstelle (Grundpfandversicherte, Faustpfandversicherte, Konkursklasse)
- Beklagter (Masse)
- Untergang der klägerischen Ansprüche
- Schlechtere Rangierung als beantragt
Weiterführende Informationen
- Beweisrecht im Zivilprozess
- Kläger trägt Beweislast für rechtzeitige Klageerhebung
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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