Vorgebracht werden können von der Masse bzw. der Verwaltung:
- Alle prozessrechtlichen oder materiellen Einreden und Einwendungen
- Dem Schuldner persönlich zustehende Einreden
- Vgl. BGE 5C.206/2002 vom 09.12.2002 = Pra 2003, 597
- Einrede des nachträglichen Forderungsuntergangs
- Vgl. BGE 119 II 329
- Dem Schuldner persönlich zustehende Einreden
- Unbefristete Einwendung der deliktisch (zB betrügerisch) erwirkten Kollokation
- Kollokationsverfügung ungültig
- Masse hat sogar bei bereits erfolgter Dividendenzahlung (zB Abschlagszahlung) ein Rückforderungsrecht [vgl. BGE 87 III 79 ff.]
Weiterführende Informationen
- Abgrenzung von offensichtlichen Fehlern und allg. Irrtums bei der Kollokation
- U.E. Berichtigungs-Zulässigkeit nur von offensichtlichen Berechnungs- oder Wiedergabefehlern
- Nachträgliches Infragestellen der Kollokation infolge eines unterlaufenen Irrtums durch die Verwaltung ist unzulässig
- Vgl. BGE 88 III 132
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.
Das könnte Sie auch noch interessieren:
-
Autoren:SanierungsdarlehenEinleitung zum SanierungsdarlehenAutoren:KollokationsprozessEinleitung zum KollokationsprozessAutoren:GläubigerausschussEinleitung zum Gläubigerausschuss in der S...Autoren:KonkursverschleppungEinleitung zur KonkursverschleppungAutoren:Schulderlass / ForderungsverzichtEinleitung zum Schulderlass / Forderungsve...Autoren:Squeeze-Out / ZwangsabfindungEinleitung zu Squeeze-out / Zwangsabfindung
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.
Autoren / Herausgeber
Fraumünsterstrasse 29
CH-8001 Zürich
Dienstleistungen
- Arbeitsrecht / Öffentliches Personalrecht
- Architektenrecht
- Autorecht
- Baurecht / Planungsrecht
- Bankenrecht
- Compliance- / Risk-Management
- E-Commerce
- Enteignungsrecht
- Erbrecht
- Familienrecht (Eherecht, Kindsrecht, Erwachsenenschutz)
- Finanzmarktrecht
- Gesellschaftsrecht
- Haftpflichtrecht
- Handelsrecht (allgemein)
- Immaterialgüterrecht
- Immobiliarsachenrecht
- Internationales Recht
- Kunstrecht
- Medienrecht / Werberecht
- Mietrecht / Pachtrecht
- Notariats-Service
- Produktehaftpflichtrecht
- Prozessführung / ADR / Schiedsgerichtsbarkeit
- Restrukturierung / Unternehmenssanierung
- Schuldbetreibungsrecht / Konkursrecht
- Steuerrecht / Abgaberecht
- Strafrecht allgemein
- Strassenverkehrsrecht
- Technologie
- Telekommunikationsrecht
- Umweltrecht
- Unternehmensstrafrecht
- Versicherungsrecht
- Vertragsrecht allgemein
- Vertriebsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wettbewerbsrecht
- Werkvertragsrecht
- Wirtschaftsstrafrecht / Korruptionsstrafrecht