Profit des klagenden Dritt-Gläubiger
Wie eingangs erwähnt profitiert der im Kollokationsprozess gegen einen Mitgläubiger obsiegende Dritt-Gläubiger dadurch, dass er als Prozessgewinn den Anteil am Liquidationserlös der bestrittenen Forderung erhält.
Obsiegender Kläger
hat bis zur gänzlichen Deckung seiner Forderung unter Einbezug der Prozesskosten Anspruch auf den Prozessgewinn.
Er erhält:
- Dividende, die ihm auf seine Forderung ohnehin zusteht
- Prozessgewinn bis zur Höhe seiner zugelassenen Forderung (Dividende auf der weggewiesenen Forderung des Beklagten)
Berücksichtigung der Prozesskosten?
- Grundsatz
- Prozessgewinnverwendung nicht nur zur Deckung der Konkursforderung, sondern auch zur Deckung der Prozesskosten des klagenden Dritt-Gläubigers
- Quantitativ
- Gerichtskosten
- vom Gericht trotz Obsiegens überbundene Prozesskosten
- Ausnahme
- Infolge Teilunterliegens dem Kläger auferlegte Kosten (Gerichtskosten und Prozessentschädigung) sind von ihm selber zu tragen und dürfen nicht in die Prozessgewinn-Abrechnung eingestellt werden
- Ausnahme
- Einforderung der Prozessentschädigung beim unterlegenen Mitgläubiger
- Bevor der klagende Dritt-Gläubiger seine Prozesskosten in die Prozessgewinnabrechnung einstellen darf, muss er sie erfolglos beim Beklagten einzutreiben versucht haben
- Wahrung der Rechte der anderen Gläubiger
- Erhöhung der Konkursforderung des klagenden Dritt-Gläubigers um nicht gedeckte Prozesskosten
- Neuauflage des Kollokationsplans zu diesem Kostenpunkt
- Kollokationsklagerecht der anderen Gläubiger
- Erhöhung der Konkursforderung des klagenden Dritt-Gläubigers um nicht gedeckte Prozesskosten
Berechnungszeitpunkt
- Die Feststellung des Prozessgewinns ist erst durch Erstellung der Verteilungsliste möglich
Zuweisung des Prozessgewinns
- Die Zuweisung des Prozessgewinns erfolgt nicht durch das Gericht, sondern durch die Verwaltung, im Rahmen der Verteilungsliste.
Berechnung des Prozessgewinns
Der Prozessgewinn, der dem Dritt-Gläubiger aus seiner erfolgreichen Dritt-Kollokationsklage resultiert, ist der Anteil des beklagten Mitgläubigers an der zur Verteilung gelangenden Konkursmasse, welcher durch die Klage herabgesetzt wird. Dieser Prozessgewinn ist erst nach Erstellung der Verteilungsliste feststellbar.
Überblick und Reihenfolge
- Berichtigung des Kollokationsplans in Bezug auf das Obsiegen im Dritt-Kollokationsprozess
- Erstellung der Verteilungsliste ohne Berücksichtigung des Prozessgewinns aus der Dritt-Kollokationsklage
- Berechnung der Dividende auf der erfolgreich bestrittenen Forderung
- Berechnung der Dividende auf der Forderung des Dritt-Gläubigers
- Ermittlung der Gesamtdeckung > Ziffer 1 (Prozessgewinn) + Ziffer 2 (Konkursdividende auf der eigenen (Stamm-)Forderung, einschliesslich der Prozesskosten
- Ermittlung der Differenz von Forderung + Zahlungen Ziffern 1 und 2, einschliesslich Prozesskosten
- Unterdeckung = Verlust des Dritt-Gläubigers
- Überdeckung = Volldeckung des Dritt-Gläubigers / Überschuss wird über die Allgemeine Masse nach Massgabe des berichtigten Kollokationsplans an die anderen Gläubiger verteilt.
Gleichzeitige Eigen-Kollokationsklage des Mitgläubigers gegen die Masse infolge Teilabweisung und Dritt-Kollokationsklage
- Eigen-Kollokationsklage
- Teilerfolg der Masse durch Vergleich mit dem Mitgläubiger
- Keine Konkurrenzierung durch die „Dritt-Kollokationsklage“
- Das Ergebnis des Abweisungs- und Verhandlungs-Teilerfolgs steht der Masse zu
- Teilerfolg der Masse durch Vergleich mit dem Mitgläubiger
- Dritt-Kollokationsklage
- Prozessgegenstand = Vergrösserung des Verhandlungserfolgs der Masse
- Teilerfolg der Masse überschiessende Herabsetzung des Forderungsbetrages bzw. Zurücksetzung der Rangstelle
- Mitgläubiger kann nicht auf die vergleichsweisen Zugeständnisse an die Masse zurückkommen
- Deshalb keine Sicherstellungspflicht für den Massaerfolg durch den anfechtenden Dritt-Gläubiger
- Vgl. BGE 78 III 133 ff.
- Offener Punkt / Obiter dicta
- Eine eindeutige Abweisungsverfügung sollte eine Vermengung von abgewiesenem, mit der Eigen-Kollokationsklage anfechtbarem Teil, und von zugelassenem, mit der Dritt-Kollokationsklage anfechtbarem Teil gar nicht erst ermöglichen
- Eine solche Abweisungsverfügung verletzt das Prinzip der Eindeutigkeit > primär: BESCHWERDE > gleichzeitige Dritt-Kollokationsklage (bei Gutheissung der Beschwerde vermutlich vergeblich)
- Prozessgegenstand = Vergrösserung des Verhandlungserfolgs der Masse
Profit der nicht klagenden anderen Gläubiger?
Die anderen, nicht klagenden Mitgläubiger profitieren von der Kollokationsklage des Dritt-Gläubigers, wenn der Prozessgewinn höher ausfällt als seine zugelassene Forderung unter Berücksichtigung der Gerichtskosten (vgl. Box – Ziffer 6 b / Überdeckung). Gleiches gilt natürlich, wenn der Liquidationserlös ohne Berücksichtigung des Prozessgewinns ausreicht, die Forderung des klagenden Dritt-Gläubiger voll zu befriedigen. Kein Prozessgewinn ist auch dann zu verzeichnen, wenn der klagende Dritt-Gläubiger zwar in Bezug auf die Pfand-Rangierung obsiegt, die betreffende Rangstelle aber keine Deckung erhält.
Erleidet der Dritt-Gläubiger auf seiner Stamm-Forderung trotz Prozessgewinnabrechnung einen Verlust, bleibt für die anderen, nicht klagenden Mitgläubiger als gleich (vgl. Box – Ziffer 6 a / Unterdeckung).