Einleitung
Die Kollokationsklage gegen die Masse (Eigen-Kollokationsklage) ist der klassische „Kollokationsklage-Fall“.
Synonym für Eigen-Kollokationsklage:
- Positiver Kollokationsprozess
Ein Gläubiger, der von der Konkursverwaltung weggewiesen wurde oder dessen angemeldete Forderung nur teilweise zugelassen bzw. seine Forderung schlechter als angemeldet rangiert wurde, sieht sich dadurch unzulässiger Weise ins Unrecht versetzt.
Der Gläubiger will unbedingt in den Kollokationsplan aufgenommen werden und am Verwertungsergebnis teilhaben. Nach Beurteilung des Kosten- / Nutzenverhältnisses und Prüfung, ob ein formaler Fehler (BESCHWERDE) oder ein materiell-rechtlicher Fehler (KOLLOKATIONSKLAGE) vorliegt, entscheidet er sich für eine Anfechtung.
Bei der kollokationsklageweisen Anfechtung der Wegweisung bzw. Schlechterstellung durch Kollokationsverfügung der Konkursverwaltung hat er zu beachten:
- Aktivlegitimation
- Passivlegitimation
- Nebenintervention
- Rechtsbegehren
- Klagesubstantiierung
- Beweislast
- Einreden und Einwendungen
- Verrechnung
- Widerklage
- KOLLOKATIONSPROZESS – Prozessführung
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