Die Beweislast orientiert sich nicht an den Parteirollen. Vielmehr trägt der Beklagte die Beweislast und der Kläger hat seine Angriffsmittel einrede- und einwendungsweise vorzubringen:
- Beklagter
- Bestand der Forderung
- Höhe der Forderung
- Rangstelle (Grundpfandversicherte, Faustpfandversicherte, Konkursklasse)
- Kläger
- Einreden und Einwendungen pro
- Untergang der beklagtischen Ansprüche
- Schlechtere Rangierung als zugelassen
- Nachweise für die Einreden und Einwendungen
- Einreden und Einwendungen pro
Aufgrund der Beweislastumkehr ist mit Duplik-Noven zu rechnen.
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