Vorgebracht werden können vom Drittkläger:
- Alle prozessrechtlichen oder materiellen Einreden und Einwendungen, ausser diejenigen aus dem persönlichen Verhältnis des Klägers gegen den Beklagten (Mitgläubiger)
- Dem Schuldner persönlich zustehende Einreden
- Vgl. BGE 5C.206/2002 vom 09.12.2002= Pra 2003, 597
- Einrede des nachträglichen Forderungsuntergangs
- Vgl. BGE 119 II 329
- Einwendungen des Durchgriffs
- Vgl. BGE 5C.279/2002 vom 14.03.2003 = Pra 2003, 894 ff.
- Einrede der paulianischen Anfechtbarkeit
- Vgl. BGE 32 I 793
- Dem Schuldner persönlich zustehende Einreden
- Unbefristete Einwendung der deliktisch (zB betrügerisch) erwirkten Kollokation
- Kollokationsverfügung ungültig
- Masse hat sogar bei bereits erfolgter Dividendenzahlung (zB Abschlagszahlung) ein Rückforderungsrecht [vgl. BGE 87 III 79 ff.]
Weiterführende Informationen
- Abgrenzung von offensichtlichen Fehlern und allg. Irrtums bei der Kollokation
- U.E. Berichtigungs-Zulässigkeit nur von offensichtlichen Berechnungs- oder Wiedergabefehlern
- Nachträgliches Infragestellen der Kollokation infolge eines unterlaufenen Irrtums durch die Verwaltung ist unzulässig
- Vgl. BGE 88 III 132
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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