Verrechnungserklärung des beklagten Mitgläubigers in der Forderungsanmeldung
Verwaltungshandeln nach Verrechnung des Gläubigers in der Forderungseingabe
Die Verwaltung hat die Verrechnung des Gläubigers zuzulassen und die Restforderung – vorausgesetzt sie bestand oder besteht noch – im Saldobetrag zu kollozieren. Aufgrund des Antragsprinzips kann die Konkursverwaltung bzw. der Nachlassliquidator nicht den Bruttobetrag zulassen [vgl. auch BGE 71 III 185]. Klagt die Masse auf dem ordentlichen Prozessweg ihre Gegenforderung ein, kann der Konkurs- bzw. Nachlassgläubiger den Betrag der nicht erlaubten Verrechnung zur nachträglichen Kollokation nachanmelden (infolge Vereitelung der Verrechnung und Tilgung im ordentlichen Prozess lebt der ursprünglich zur Verrechnung erklärte Teilbetrag wieder auf); vgl. hiezu BGE 45 III 245 f, BGE 56 III 248, BGE 103 III 12 etc.
Durchsetzungsvorbehalt der Verwaltung in der Kollokationsverfügung
Je nach den Verhältnissen „verfügt“ die Verwaltung gegenüber einem Gläubiger bei der Forderungszulassung, dass sie sich die Geltendmachung der Schuld gegenüber dem Gemeinschuldner auf dem ordentlichen Prozessweg vorbehalte, um späteren Vorwürfen, sie hätte durch die unterbliebene Verrechnung verzichtet, vorzubeugen.
Verrechnung Prozessgegenstand?
Die vom Konkursgläubiger der Konkursmasse gegenüber erklärte Verrechnung bildet nie Prozessgegenstand des Kollokationsprozesses!
Verrechnungsrecht des Dritt-Gläubigers?
Das Verrechnungsrecht des klagenden Dritt-Gläubigers gegen den Mitgläubiger im Kollokationsprozess ist umstritten. – Die entscheidende Frage ist:
- Hat der Drittgläubiger auch ohne Abtretung nach SchKG 260 das Recht, eine Gegenforderung des Gemeinschuldners zur Verrechnung zu bringen?
Auch wenn der klagende Drittgläubiger an die Stelle der Masse tritt, gilt es doch folgendes zu beachten:
- Eigenverfolgungsinteresse der Masse
- Die Masse kann das Interesse haben, den nicht selber verrechneten Anspruch in eigenem Namen und auf eigene Rechnung (auf dem ordentlichen Prozessweg) zu verfolgen.
- Verrechnungsverzicht der Verwaltung?
- Die Masse hat ihr Verrechnungsrecht (abgesehen von Ausnahmen) verwirkt, wenn sie die Gegenforderung des Gemeinschuldners nicht im Kollokationsplan zur Verrechnung bringt [vgl. BGE 39 I 678]. Ein Verrechnungsverzicht der Verwaltung ist auch für die Gläubigergesamtheit bindend
- Ein Teil von Lehre und Rechtsprechung verfolgen folgende abzulehnende Meinungen:
- Keine Notwendigkeit des Beschlusses der Gläubiger auf Verzicht der Geltendmachung im Namen und auf Rechnung der Masse
- Jeder Gläubiger darf ohne weiteres die Abtretung des Anspruchs von Verwaltung verlangen; diese darf ihm die Abtretung nicht verweigern
- ZBJV 66 S. 479
- Ein Teil von Lehre und Rechtsprechung verfolgen folgende abzulehnende Meinungen:
- Die Masse hat ihr Verrechnungsrecht (abgesehen von Ausnahmen) verwirkt, wenn sie die Gegenforderung des Gemeinschuldners nicht im Kollokationsplan zur Verrechnung bringt [vgl. BGE 39 I 678]. Ein Verrechnungsverzicht der Verwaltung ist auch für die Gläubigergesamtheit bindend
- Fazit
- Das Recht der Masse zur Eigenverfolgung muss im Falle der Nichtverrechnung gewahrt bleiben.
- Eine Gegenforderung der Masse kann der klagende Dritt-Gläubiger nur dann verrechnen, wenn er sich den Anspruch im Sinne von SchKG 260 abtreten liess.
Weiterführende Informationen
Zivilrechtliche Verrechnungsregeln
- OR 120 ff.
Konkursrechtliche Verrechnungsverbote
- SchKG 213 und SchKG 214
Verrechnungsanfechtung
- SchKG 285 ff.
- Paulianische Anfechtung