Eine Aussetzung des Kollokationsentscheids wird durch folgende Aspekte beeinflusst:
Grundlage
- KOV 59 Abs. 3
Fehlende Entscheidungsmöglichkeit
- Konkursverwaltung kann sich weder für eine Zulassung noch für eine Abweisung entscheiden
Entscheidungsalternativen
- Zuwarten mit der Kollokationsplan-Aufstellung
- Aussetzung des Kollokationsentscheids für bestimmte Forderung, den Kollokationsplan nachträglich zu ergänzen und unter entsprechender Publikation ergänzend aufzulegen [vgl. KOV 59 Abs. 3]
Aussetzungs-Voraussetzungen
- Ernsthafte Hindernisse oder Schwierigkeiten verunmöglichen eine abschliessende Kollokation
- Keine Verletzung wesentlicher Interessen anderer Gläubiger durch die Aussetzung
- Gleichzeitige Aussetzung einer privilegierten Forderung + Abweisung einer (dividendenlos bleibenden) Kurrentforderung
- > Aussetzung nicht nur der privilegierten, sondern auch der (abzuweisenden) Kurrentforderung
- Vgl. BGE 53 III 102, Erw. 2]
- Gleichzeitige Aussetzung einer privilegierten Forderung + Abweisung einer (dividendenlos bleibenden) Kurrentforderung
- Aussetzungsentscheid = Ermessens-Entscheid der Konkursverwaltung
- Keine Aussetzungsgründe
- Ungenügende Forderungserwahrungs-Unterlagen [vgl. auch BGE 87 III 86]
- Heikle Rechtsfragen in der Forderungseingabe [vgl. BGE 92 III 27, Erw. 2 und 3]
- Absenz von Anhaltspunkten für einen gegenforderungs-begründenden Sachverhalts im Zeitpunkt der Kollokation
- Selbständige Geltendmachung der Forderung der Masse bringt keine wesentlichen Nachteile
- Fehlen von sachlichen Gründen für die Aussetzung (Willkür) [vgl. BGE 92 III 30, Erw. 1]
- Hauptanwendungsfall „Verrechnung“
- Konkursverwaltung möchte eine Forderung der Masse mit der Forderung des Konkursgläubigers zur Verrechnung bringen, hat aber die Verlässlichkeit einer Verrechnungseinrede nicht abschliessen können
- Grund
- Die Verrechnung der Forderung (Konkursschuld) mit der Konkursforderung des Gläubigers ist nach Rechtskraft des Kollokationsplans nicht mehr möglich
- Nach Rechtskraft des Kollokationsplans ist eine Verrechnung nur noch ausnahmeweise möglich (zB im Falle eines nachträglichen Forderungserwerbs [bedingte Forderung] bzw. bei nachträglicher Kenntnis)
- Eine bloss latente Verrechnungsmöglichkeit ist nicht ausreichend
- Vgl. BGE 119 III 132, BGE 92 III 27 ff.
- Alternative
- Die Verrechnung der Forderung der Massa (Massaforderung) mit der Dividendenauszahlungsschuld (Massaschuld)
Vollauflage Kollokationsplan
- Integrale Auflage
- Zahl der Aussetzungen
- sehr restriktive Handhabung
- „Zuwarten“ mit der Kollokationsplan-Auflage bis es nicht mehr anders vertretbar ist
- Vormerkung der Aussetzung im Kollokationsplan (i.d.R. durch Kollokationsverfügung / Spezialanzeige [vgl. SchKG 249 Abs. 3])
Partieller Kollokationsplan als Auflage-Gegenstand
(beschränkt auf bestimmte Forderungsklassen)
- Zulässigkeit nur unter den Voraussetzungen
- Kollokationsplan nachträglich ergänzen und
- unter öffentlicher Bekanntmachung wieder auflegen
- [vgl. KOV 59 Abs. 3; vgl. auch BGE 115 III 144]
- Vormerkung der Aussetzung im Kollokationsplan (i.d.R. durch Kollokationsverfügung / Spezialanzeige [vgl. SchKG 249 Abs. 3])
Weiterführende Informationen
- Eine Abweisung „zur Zeit“ ist keine Aussetzung, sondern eine unerlaubt bedingte Kollokationsverfügung, die in Verletzung von KOV 59 Abs. 3 ergangen ist [vgl. BGE 51 III 200 f.]
- Kollokationsverfügung
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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