Zur Kollokationsverfügung ist zu bemerken:
Gesetzliche Grundlage
- SchKG 245 1. Satz
- KOV 56 ff.
Abgrenzungen
- Nicht zu den Kollokationsentscheiden gehören:
- Eigentumsansprachen
- Über Eigentumsansprachen ist nicht im Kollokationsverfahren, sondern im Aussonderungsverfahren zu befinden [vgl. SchKG 242]
- Bei der Aussonderung geht es um die Ausscheidung von Dritteigentum aus der Aktiven-Masse, sodass nur noch die verwertbare Masse übrig bleibt ; demgegenüber betrifft die Kollokationsverfügung die Passiven der Konkursmasse
- Vgl. BGE 105 III 14, Erw. 2
- Massaschulden
- Massaschulden sind weder im Kollokationsplan, noch im Lastenverzeichnis aufzuführen
- Auseinandersetzungen mit dem angeblichen Gläubiger erfolgen vor dem Zivilrichter (und damit nicht im Kollokationsverfahren
- Vgl. BGE 120 III 154 ff., BGE 106 III 118 ff.
- Eigentumsansprachen
- Die Beachtung der Abgrenzungen ist wegen der unterschiedlichen Rechtsmittelwege besonders wichtig.
Zu jeder angemeldeten Forderung ist ein Entscheid der Konkursverwaltung erforderlich:
- Bindung an die Forderungseingabe (Antrag) des Gläubigers
- Keine Zulassung einer höheren Forderung als angemeldet
- Keine pfandversichert Zulassung ohne Pfandansprache
- Bindung an rechtskräftige Zivilurteile und Behördenentscheide bzw. Verwaltungsgerichtsentscheide
- Entscheid sollte nur auf Zulassung oder Abweisung lauten
- Alle Kollokationsverfügungen (allgemeine und spezielle) bilden eine Grundlage für die spätere Verteilung (Verteilungsliste > Ausrichtung der Konkursdividenden)
Klarheit, Eindeutigkeit, Bedingungs- und Vorbehaltslosigkeit der Kollokationsverfügung:
- Wie der Entscheid bei Zulassungen oder Abweisungen hat auch die Kollokationsverfügung klar, eindeutig, unbedingt und vorbehaltslos zu sein
- Keine „Zulassung zur Zeit“
- Vgl. BGE 51 III 198
- Keine Verbindung von Auflagen mit der Forderungszulassung
- Vgl. BGE 96 III 42
- Ausnahme
- Fall, wo die Tilgung einer im Bestand unbestrittenen Forderung angefochten wird, die bei Rückerstattung des Empfangenen wieder auflebt (infolge paulianischer Anfechtung [SchKG 285 ff.])
- Vgl. KOV 59 Abs. 2 i.V.m. SchKG 291 Abs. 2
Allgemeine Kollokationsverfügung
- = Klausel der Generalanerkennung aller zugelassenen Forderungen
Spezialanzeige (= Kollokationsverfügung i.e.S.)
[vgl. SchKG 249 Abs. 3]
- Grundsätze
- Vom Antrag des Gläubigers abweichende Zulassung (es kann nicht ein „Mehr“, sondern nur ein „weniger“ zugelassen werden) bis hin zur Voll-Abweisung
- Klarheit, Eindeutigkeit, Bedingungs- und Vorbehaltslosigkeit
- Inhalte [vgl. KOV 68]
- Gläubiger / Gläubigervertreter (als Adressat)
- Gemeinschuldner
- Verfahrensart (Konkurs / Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung)
- Hinweis auf die Ordnungs-Nummer (Kollokationsplan-Nummer)
- Hinweis auf die Eingabenverzeichnis-Nummer
- Angemeldete Forderungsbetrag + beanspruchter Rang
- Entscheid
- Vollständige Abweisung oder
- Teil-Abweisung (auch Teil-Zulassung)
- Gewährter schlechterer Rang
- Begründung
- Abweisungsgründe
- Ersatzargumente
- Auflagestelle des Kollokationsplans
- Hinweis auf die zu erwartende Konkursdividende (Höchstdividende)
- Ort, Datum und Unterschrift des Konkursverwalters
- Rechtsmittelbelehrung
- Rechtsmittelfrist
- 20 Tage nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplans
- Rechtsmittelinstanz
- beim Richter am Konkursort
- Beklagte
- Konkursmasse (Eigen-Kollokationsklage)
- Drittgläubiger (Dritt-Kollokationsklage)
- Anforderungen an Klageschrift und Beweismittel und Notwendigkeit, die Kollokationsverfügung beizulegen
- Vgl. auch Kollokationsklage
- Rechtsmittelfrist
Kollokationsverfügungsmöglichkeiten der Konkursverwaltung
1. Zulassung der angemeldeten Forderung
- Konkursverwaltung hält die angemeldete Forderung für berechtigt
- > Keine spezielle Mitteilung an den Gläubiger
- Vgl. Zulassung
2. Voll-Abweisung der angemeldeten Forderung oder Herabsetzung (Teilabweisung) der Forderung und / oder Kollokation in einem schlechteren Rang als vom Gläubiger beantragt
- Vormerkung des Abweisungsgrundes im Kollokationsplan resp. in der Kollokationsverfügung [vgl. SchKG 248]
- Anzeige an den betroffenen Gläubiger
- Auflage des Kollokationsplans [vgl. SchKG 249 Abs. 3]
- Besondere Anzeige (Spezialanzeige = Kollokationsverfügung) über die Abweisung der Forderung, Herabsetzung der Forderung bzw. über die Nichtgewährung des beanspruchten Rangs
- Abweisende Kollokationsverfügung = Klagevoraussetzung für Kollokationsklage
3. Zuwarten mit der Auflage des Kollokationsplans oder Aussetzung der betreffenden Forderung
- in Fällen, wo sich die Konkursverwaltung noch nicht über die Zulassung oder Abweisung entscheiden kann
- Zuwarten
- Vorteile
- Gleichbehandlung aller Gläubiger
- Spätere Auflage mit Entscheid zu allen angemeldeten Forderungen gibt allen Gläubigern bei der Auflage die gleichen Rechte; bei der Aussetzung können die Gläubiger ausgesetzter Forderungen i.d.R. keine Dritt-Kollokationsklagen anstrengen
- Nachteile
- Bei nicht genügender Kommunikation über die Zuwartensgründe denken die Gläubiger, das Verfahren werde nicht vorangetrieben
- Gläubiger kennen möglicherweise den Status ihrer Forderungseingabe noch nicht (zulassungsfähig oder nicht)
- Abhilfemöglichkeiten
- Zuwarten bloss bei Forderungseingaben mit Hindernissen
- Behandlung der anderen Forderungseingaben
- Forderungserwahrung
- Forderungsbereinigung
- Kommunikation
- Abhilfemöglichkeiten
- Vorteile
- Aussetzen
- Teilauflagen sind zu vermeiden
- Aussetzung ist eine stringent zu handhabender Ausnahmetatbestand
- Bezüglich der ausgesetzten Forderungen ergibt sich folgender Nachbearbeitungsbedarf (nach Auflage des Kollokationsplans)
- Kollokationsentscheid (Zulassung oder Abweisung)
- Kollokationsplan-Ergänzung
- Neuauflage, unter Neuauflage-Publikation [vgl. KOV 59 Abs. 2]
- Vgl. auch Aussetzung
Weiterführende Informationen
- Kollokationsverfügung im Konkurs
- Angabe der zu erwartenden Höchstdividende
- Angabe für die Streitwertberechnung im Kollokationsprozess
- Schwierige Dividendenschätzung, da oft die Verwertungsergebnisse bei Auflage des Kollokationsplans noch nicht bekannt sind und Erlöse vorab Pfandgläubigern bzw. privilegierten Gläubigern zustehen und Pfandausfallbeträge in der 3. Konkursklasse partizipieren
- Vgl. BGE 65 III 28 ff.
- Widerspruch von Kollokationsplan und Kollokationsverfügung
- Vorrang des Kollokationsplans
- Vgl. auch BGE 85 III 96
- Angabe der zu erwartenden Höchstdividende
- Kollokationsverfügung in der Betreibung auf Pfändung und in der Betreibung auf Pfandverwertung
- Beschränkte Entscheidungsbefugnis des Betreibungsamts
- Anzeige durch Auszug aus dem Kollokationsplans [vgl. SchKG 147]
- Obligatorisches Formular Nr. 35