Forderungen des Bürgen
- = Dritter (Bank, Versicherer, andere Person) hat für den Gemeinschuldner gebürgt
- Kollokations-Voraussetzungen
- Zahlung auf die gesicherte Schuld
- Vollständige Befriedigung des Gläubigers
- (Erwerb kraft Legalzession)
- Vgl. OR 507
- BGE 58 III 121 ff.
- Kollokationsvermerk (Bedingung)
- Auszahlung der Konkursdividende nur, sofern und soweit der Bürge nicht durch den Hauptschuldner oder einen Dritten befriedigt wurde
- Kollokation einer Bürgenforderung bei Sicherstellung
- Regressforderung des Bürgen
- bei Grundpfandsicherheit, Aufnahme und Abwicklung im Lastenverzeichnis
- Vgl. SchKG 215
- AB BE, in BlSchK 1991, 36 ff.
Forderungen des Bürgschaftsgläubigers
- = Gemeinschuldner hat für einen Dritten gebürgt
- Kollokations-Voraussetzungen
- Geltendmachung unabhängig davon, ob die Bürgschaft fällig ist oder nicht [vgl. SchKG 215 Abs. 1]
- Konkursmasse tritt für den von ihr bezahlten Betrag in die Rechte des Gläubigers gegenüber dem Hauptschuldner und den Mitbürgen ein [vgl. OR 507]
- Konkurseröffnung auch über den Hauptschuldner oder einen Mitbürgen
- Anwendung
- SchKG 216 (Gleichzeitiger Konkurs mehrerer Mitverpflichteter)
- SchKG 217 (Teilzahlung von Mitverpflichteten)
- Vgl. hiezu Forderungen bei mehreren Mitverpflichteten im Konkurs
- Anwendung
- Kollokationsvermerk
- Hinweis auf das Vorhandensein eines Falls von SchKG 216 f.
Das könnte Sie auch noch interessieren:
-
Autoren:RestrukturierungEinleitung zur RestrukturierungAutoren:KonkursalternativenEinleitung zu KonkursalternativenAutoren:UnternehmenskriseEinleitung zur UnternehmenskriseAutoren:KollokationsklageEinleitung zur KollokationsklageAutoren:VerzugszinsEinleitung zum VerzugszinsAutoren:EigenkapitalersatzEinleitung zum Eigenkapitalersatz
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.
Autoren / Herausgeber
Fraumünsterstrasse 29
CH-8001 Zürich
Dienstleistungen
- Arbeitsrecht / Öffentliches Personalrecht
- Architektenrecht
- Autorecht
- Baurecht / Planungsrecht
- Bankenrecht
- Compliance- / Risk-Management
- E-Commerce
- Enteignungsrecht
- Erbrecht
- Familienrecht (Eherecht, Kindsrecht, Erwachsenenschutz)
- Finanzmarktrecht
- Gesellschaftsrecht
- Haftpflichtrecht
- Handelsrecht (allgemein)
- Immaterialgüterrecht
- Immobiliarsachenrecht
- Internationales Recht
- Kunstrecht
- Medienrecht / Werberecht
- Mietrecht / Pachtrecht
- Notariats-Service
- Produktehaftpflichtrecht
- Prozessführung / ADR / Schiedsgerichtsbarkeit
- Restrukturierung / Unternehmenssanierung
- Schuldbetreibungsrecht / Konkursrecht
- Steuerrecht / Abgaberecht
- Strafrecht allgemein
- Strassenverkehrsrecht
- Technologie
- Telekommunikationsrecht
- Umweltrecht
- Unternehmensstrafrecht
- Versicherungsrecht
- Vertragsrecht allgemein
- Vertriebsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wettbewerbsrecht
- Werkvertragsrecht
- Wirtschaftsstrafrecht / Korruptionsstrafrecht