Der gleichzeitige Konkurs von mehreren Mitverpflichteten führt zu einer speziellen Kollokation und zu einem speziellen Regress bzw. Ausgleich:
Gleichzeitiger Konkurs mehrerer Mitverpflichteter [SchKG 216]
- Gläubiger kann in jedem Konkurs die volle Forderung geltend machen
- Zuteilung der Konkursmassen ergibt Deckungsüberschuss > Rückfall des Überschusses an die Konkursmassen nach Massgabe der unter den Verpflichteten bestehenden Rückgriffsrechte
- Ohne Volldeckung kein Rückgriffsrecht für die geleisteten Teilzahlungen der Konkursmassen gegeneinander
Teilzahlung von Mitverpflichteten [SchKG 217]
- Ist ein Gläubiger von einem Mitverpflichteten des Schuldners für seine Forderung teilweise befriedigt worden, so wird gleichwohl im Konkurse des letztern die Forderung in ihrem vollen ursprünglichen Betrage aufgenommen, gleichviel, ob der Mitverpflichtete gegen den Schuldner rückgriffsberechtigt ist oder nicht [SchKG 217 Abs. 1].
- Das Recht zur Eingabe der Forderung im Konkurse steht dem Gläubiger und dem Mitverpflichteten zu [SchKG 217 Abs. 2]
- Der auf die Forderung entfallende Anteil an der Konkursmasse kommt dem Gläubiger bis zu seiner vollständigen Befriedigung zu. Aus dem Überschusse erhält ein rückgriffsberechtigter Mitverpflichteter den Betrag, den er bei selbständiger Geltendmachung des Rückgriffsrechtes erhalten würde. Der Rest verbleibt der Masse [SchKG 217 Abs. 3].
Kollokationsvermerk
- Hinweis auf das Vorhandensein eines Falls von SchKG 216 f.
Weiterführende Informationen
Konkurs eines Miteigentümers
- Grundlagen
- VZG 130c Abs. 2 i.V.m. KOV 61 Abs. 1
- Bescheid des Schweizerischen Bundesgerichts vom 05.07.1976 an das Inspektorat für die Notariate, Grundbuch- und Konkursämter des Kantons Zürich: BGE 102 III 49
- Kreisschreiben des Schweizerischen Bundesgerichts Nr. 37 vom 07.11.1996: BGE 122 III 329
- Siehe ferner Lastenverzeichnis
Konkurs eines Gesamteigentümers
- Grundlagen
- Arten von Gesamthandschaften
- Gütergemeinschaft
- Errungenschaftsgemeinschaft [aZGB 239]
- Erbengemeinschaft
- Gemeinderschaft
- Einfache Gesellschaft
- Kollektivgesellschaft
- Kommanditgesellschaft
- KOV 61 > Kollokation der Schulden im vollen Betrag (und nicht bloss im anteilsmässigen Betrag) in der 3. Konkursklasse, auch wenn diese extern pfandversichert sind
- SchKG 215
- SchKG 217
- Kreisschreiben des Schweizerischen Bundesgerichts Nr. 17 vom 01.02.1926: BGE 52 III 56 i.V.m. Kreisschreiben des Schweizerischen Bundesgerichts Nr. 37 vom 07.11.1996: BGE 122 III 328
- Arten von Gesamthandschaften
- Siehe ferner Lastenverzeichnis
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