Die Konkursverwaltung hat auf Forderungsanmeldung hin eine Prozesssache so aufzunehmen wie sie sie bei der Gemeinschuldnerin vorfindet bzw. wie sie ggf. vom Gericht vermeldet wird. Je nach Prozessfortschritt sind die Folgen unterschiedlich:
Rechtskräftige Urteile
- Eintritt der Rechtskraft vor Konkurseröffnung über die Beklagte
- Urteil ist rechtsgenügender Forderungsbeweis
- Bindungswirkung für Konkursverwaltung
Bei Konkurseröffnung nicht rechtskräftige Urteile
- Hängiges Prozessverfahren vor Urteilsspruch
- Urteilsspruch mit laufender Rechtsmittelfrist
- Konkursverwaltung sollte Sistierungsbegehren nach SchKG 207 stellen
- Ohne Sistierungsbegehren tritt die Rechtskraft des Urteils unter eröffnetem Konkurs ein.
Weiterführende Informationen
Betreibungsrechtliche Urteile
- zB Rechtsöffnungsentscheid
- Keine Bindungswirkung für die Konkursverwaltung, da mit der Konkurseröffnung über die Gemeinschuldnerin das Betreibungsverfahren dahinfällt
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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