Nicht nur beim Schuldner, sondern auch beim Gläubiger können sich die Anspruchsverhältnisse verändern:
Vor Konkurseröffnung
- Zulässigkeit
- Massgeblichkeit des Vertrages, mit dem die Forderung begründet wurde
- in der Regel keine Transaktionshindernisse
- Rechtsgeschäft
- Forderungsverkauf (Abtretung [Zession])
- Notifikation des neuen Gläubigers beim Schuldner
- Vgl. OR 164 ff.
Während des Konkursverfahrens
- Zulässigkeit
- Zessionar tritt anstelle des Zedenten, sofern und soweit die Forderung angemeldet und zugelassen ist
- Anpassung Kollokationsplan
- Vormerkung im Kollokationsplan durch Streichung des alten und Nachführung des neuen Gläubigers (eine Neuauflage des Kollokationsplans hiezu ist nicht erforderlich)
- Vgl. BGE 78 II 273; ZR 1980, 251
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