Nicht nur beim Schuldner, sondern auch beim Gläubiger können sich die Anspruchsverhältnisse verändern:
Vor Konkurseröffnung
- Zulässigkeit
- Massgeblichkeit des Vertrages, mit dem die Forderung begründet wurde
- in der Regel keine Transaktionshindernisse
- Rechtsgeschäft
- Forderungsverkauf (Abtretung [Zession])
- Notifikation des neuen Gläubigers beim Schuldner
- Vgl. OR 164 ff.
Während des Konkursverfahrens
- Zulässigkeit
- Zessionar tritt anstelle des Zedenten, sofern und soweit die Forderung angemeldet und zugelassen ist
- Anpassung Kollokationsplan
- Vormerkung im Kollokationsplan durch Streichung des alten und Nachführung des neuen Gläubigers (eine Neuauflage des Kollokationsplans hiezu ist nicht erforderlich)
- Vgl. BGE 78 II 273; ZR 1980, 251
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.
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