Die nachfolgenden Ausführungen betreffen insbesondere die Pläne im Konkurs und im Nachlassverfahren mit Vermögensabtretung:
- Kollokationsplan
- Lastenverzeichnis, wenn ein Grundstück zur Masse gehört.
Grundlagen zur Erstellungsfrist bilden:
- Gesetzliche Grundlagen
- SchKG 232
- SchKG 247
- Rechtsnatur der Frist
- Ordnungsfrist
- Kompetenz / Zuständigkeit
- Konkursverwaltung
- Erstellungsfrist
- 60 Tage nach Ablauf der Eingabefrist
- Frühester Beginn
- Ablauf der Eingabefrist
- Anspruch der Gläubiger auf rasche Kollokationsplan-Aufstellung / keine unnötigen Verzögerungen
- Praktische Aspekte / Realitätsfremde Dauer
- In der Regel höherer Zeitbedarf / Frist ist einzig in ganz kleinen Privatkonkursen realistisch
- Gründe
- Viele Forderungseingaben
- Aufwändige Forderungserwahrung
- Komplexe Verhältnisse
- Langwierige Forderungsbereinigungen
- u.E. Vorrang der Qualität vor Termin, auch aus prozessökonomischen Gründen (Vermeidung einer SchKG-Beschwerde und eines Kollokationsprozesses)
- Erledigungstempo hat Reflexwirkungen
- Überhöhte Forderungszulassungen
- So wie gute Verwertungsergebnisse die Konkursdividende verbessern, kann die Zulassung nur der wirklich berechtigten Forderungen das Dividendenergebnis ebenfalls positiv beeinflussen
- Vorbehalt (Ausnahme)
- Opportunität (zB keine Dividende in der 3. Konkursklasse)
- Forderungsabweisungen mit anschliessenden Kollokationsprozessen
- Überhöhte Forderungszulassungen
- Beginn der Erstellungsfrist
- Ablauf der Eingabefrist [vgl. SchKG 232 Abs. 2 Ziffer 2]
- Regelfall (summarisches Konkursverfahren)
- Ablauf der Eingabefrist von 20 Tagen seit Konkurspublikation / Schuldenruf
- Ausnahmefall (ordentliches Konkursverfahren / ausländische Gläubiger)
- Ablauf der (erweiterten) Eingabefrist von 30 Tagen seit Konkurspublikation / Schuldenruf
- Vorhandensein eines Gläubigerausschusses [vgl. SchKG 247 Abs. 3]
- Genehmigung Kollokationsplan und Lastenverzeichnis
- Anbringung von Änderungen innert 10 Tagen
- Fristerstreckung [vgl. SchKG 247 Abs. 4]
- Möglichkeit zur Erstreckung der Auflegungs- und Genehmigungsfrist
- Kompetenz
- Aufsichtsbehörde
- Auflagevoraussetzung
- Abgeschlossenes Konkursinventar
- Vgl. BGE 40 III 99, insbesondere 109, Erw. 5
- Fristfolge
- 2. Gläubigerversammlung im ordentlichen Konkursverfahren darf erst nach Auflage des Kollokationsplans stattfinden
Weiterführende Informationen
- Frist für Kollokationsplan im Betreibungsverfahren
- Gemäss SchKG 145 ist der Kollokationsplan „unverzüglich“ zu erstellen.
- Eine genaue Erstellungs-Frist dagegen fehlt.
- Altes (Konkurs-)Recht
- Bis zur SchKG-Revision 1998 betrug die Frist für den Entwurf des Kollokationsplans und der Lastenverzeichnis(se) 10 Tage
- Judikatur
- BGE 92 III 30, Erw. 1 (Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung)
- BGE 106 III 1 ff.
- BGE 107 III 5, Erw. 2
- BGE 5A_811/2009 vom 15.01.2010