Beim Kapitalbetrag (Hauptforderung) wird konkursbedingt unterschieden in folgende Fälle:
Geldforderung
- Betrag der Grundforderung
- in Schweizerfranken
- Währungsumrechnung von Fremdwährungsguthaben
- zum Devisen-Kaufkurs
- per Datum Konkurseröffnung
- Währungsumrechnung von Fremdwährungsguthaben
Realerfüllungsanspruch
- Umwandlung in eine Geldforderung, gestützt auf SchKG 211, sofern und soweit die Konkursverwaltung nicht in den vorbestandenen Vertrag eintrat
- Eintritt nach SchKG 211 bewirkt eine vorab von der Konkursverwaltung zu erfüllende Massaschuld
- Vgl. Vertrag im Konkurs
Weiterführende Informationen
- ZOBL DIETER, Das Eintrittsrecht der Konkursmasse in synallagmatische Verträge und Vertragsfreiheit, in: Recht und Rechtsetzung, Festschrift für HANS ULRICH WALDER zum 65. Geburtstag, Zürich 1994, S. 533 ff.
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