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Kollokationsverfahren / Kollokationsplan / Lastenverzeichnis

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Zinsen

Rechtsgebiet:
Kollokationsverfahren / Kollokationsplan / Lastenverzeichnis
Stichworte:
Kollokationsplan
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Sofern und soweit die Voraussetzungen dazu erstellt sind, hat der Gläubiger Anspruch auf Kollokation von Verzugszinsen.

Viele Gläubiger erkennen, dass sie das Quantitativ ihrer am Liquidationserlös partizipierenden Forderung durch Geltendmachung von Verzugszinsen „aufblähen“ können. Entsprechend vielseitig sind die Fehlerquellen (kein Verzugszinsanspruch, falscher Zinssatz, unrichtige Zinsberechnung, Begrenzung des Zinsenlaufs bis zur Konkurseröffnung bei unversicherten Forderungen etc.).

Zu den einzelnen Verzinsungs-Aspekten gilt folgendes zu bemerken:

Verzugszins-Anspruch

Eintritt des Zahlungsverzugs und Auslösung des Verzugszinsenlaufs beim

  • Mahngeschäft
    • durch (nachweisbar zugestellte) Mahnung
  • Verfalltagsgeschäft
    • automatisch mit Eintritt des Verfalltags
    • anderweitig vereinbarter Beginn des Zinsenlaufs vorbehalten
  • Fixtermingeschäft
    • automatisch mit Fixtermin
    • anderweitig vereinbarter Beginn des Zinsenlaufs vorbehalten

Verzugszins-Zinssatz

  • Normaler Verzugszins
    • 5 % p.a.
    • Höherer Zinssatz?
      • Voraussetzungen
        • Ausdrückliche Vereinbarung
        • Usanz / Branchenüblichkeit (kaufmännischer Verkehr)
  • Zinseszins
    • nur bei Kontokorrentverhältnissen und bei entsprechender Vereinbarung

Zinsenlauf

Beginn Zinsenlauf

  • Mahngeschäft
    • ab Zugang der 1. Mahnung
  • Verfalltagsgeschäft
    • mit der Fälligkeit
  • Fixtermingeschäft
    • mit Fixtermin

Ende Zinsenlauf (im Konkurs)

  • Unversicherte Forderungen (1., 2. und 3. Konkursklasse)
    • bis zum Datum der Konkurseröffnung [vgl. SchKG 209, siehe Box]
  • Pfandversicherte Forderungen
    • bis zur Pfandverwertung [vgl. SchKG 209 Abs. 2]
    • Quantitativ-Beschränkung
      • Pfanderlös muss den Forderungsbetrag und den bis zur Konkurseröffnung aufgelaufenen Zins übersteigen [vgl. SchKG 209, Abs. 2]
      • Reihenfolge von Zins- und Kapitalforderungen (Auslegung OR + SchKG 209 Abs. 2]
        • 1. Im Zeitpunkt der Konkurseröffnung verfallene Zinsen
        • 2. Kapitalforderung
        • 3. Zinsen nach Konkurseröffnung

Weiterführende Informationen

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    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

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