Verbindliche Festlegung von Bestand, Höhe und Rang aller Forderungen für die Reihenfolge der Teilnahme am Verwertungsergebnis
Beschränkung der Rechtskraft auf das konkrete Zwangsvollstreckungsverfahren, weil im Kollokationsverfahren nur, aber immerhin, entschieden wird, inwieweit die Ansprüche des Gläubigers an der Verteilung der Aktivmasse partizipieren.
Definitive Zulassung der Gläubigerforderung ist nicht geeignet, im Prozess über aktienrechtliche Verantwortlichkeit einen Gesellschaftsschaden zu substantiieren [vgl. BGE 4C.275/2000, Erw. 3.a, vom 24.04.2001].
Der Abtretungsgläubiger gemäss SchKG 260 braucht sich aber umgekehrt vom beklagten Dritten (Organ der Gemeinschuldnerin) nur die Einreden, die ihm gegenüber der Gemeinschuldnerin zustehen, entgegenhalten zu lassen; das Recht, die Abtretung nach SchKG 260 zu verlangen, folgt aus der Gläubigerstellung im Konkurs und besteht unabhängig davon, ob die Forderung zu Recht oder nicht kolloziert wurde (keine Überprüfung des Verhältnisses Gläubiger/Gemeinschuldnerin im Abtretungsprozess) [vgl. BGE 111 II 81, insbesondere 84; BGE 132 III 342 ff.].
Wirkung, dass im Rahmen einer nachträglichen Forderungsanmeldung nicht über eine rechtskräftig abgewiesene Forderung entschieden werden darf
Judikatur zur beschränkten materiellen Rechtskraft
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