Zur Lastenverzeichnis-Auflage gilt folgendes:
- Grundsatz
- Auflage zusammen mit dem Kollokationsplan
- Ausnahme
- In dringlichen Fällen bzw. wo Gefahr in Verzug und daher eine rasche vorzeitige Verwertung geboten ist, kann das Lastenverzeichnis vor dem Kollokationsplan aufgelegt werden
- Vgl. BGE 75 III 100 ff.
- Gesonderte Auflage von LASTENVERZEICHNIS und KOLLOKATIONSPLAN
- Ausnahmeweise Auflage eines auf bestimmte Konkursklassen beschränkten Kollokationsplans
- vgl. KOV 59 Abs. 2
- BGE 115 III 145, Erw. 2 bis 4, BGE 119 III 130
- Ausnahmeweise Auflage eines auf bestimmte Konkursklassen beschränkten Kollokationsplans
- In dringlichen Fällen bzw. wo Gefahr in Verzug und daher eine rasche vorzeitige Verwertung geboten ist, kann das Lastenverzeichnis vor dem Kollokationsplan aufgelegt werden
Weiterführende Informationen
- Auflage-Vorbehalte
- Es bleiben natürlich immer vorbehalten
- die Berücksichtigung verspäteter Konkurseingaben [vgl. SchKG 251]
- die Neuauflage infolge prozessbedingter Anerkennungen oder Änderungen [vgl. KOV 66]
- vgl. auch SchKG 243 Abs. 2 und VZG 128 Abs. 2
- Es bleiben natürlich immer vorbehalten
- Kollokationsplanauflage
Das könnte Sie auch noch interessieren:
-
Autoren:Konkurseröffnung / Eröffnung Kon...Einleitung zur Konkurseröffnung / Eröffnun...Autoren:BetreibungsrückzugEinleitung zu Betreibungsrückzug und Lösch...Autoren:AusgliederungEinleitung zur AusgliederungAutoren:Zahlungsverzug / Verzug von Zahl...Einleitung zum ZahlungsverzugAutoren:Spin-OffEinleitung zum Spin-offAutoren:BetreibungsaufhebungEinleitung zur Betreibungsaufhebung / Betr...
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.
Autoren / Herausgeber
Fraumünsterstrasse 29
CH-8001 Zürich
Dienstleistungen
- Arbeitsrecht / Öffentliches Personalrecht
- Architektenrecht
- Autorecht
- Baurecht / Planungsrecht
- Bankenrecht
- Compliance- / Risk-Management
- E-Commerce
- Enteignungsrecht
- Erbrecht
- Familienrecht (Eherecht, Kindsrecht, Erwachsenenschutz)
- Finanzmarktrecht
- Gesellschaftsrecht
- Haftpflichtrecht
- Handelsrecht (allgemein)
- Immaterialgüterrecht
- Immobiliarsachenrecht
- Internationales Recht
- Kunstrecht
- Medienrecht / Werberecht
- Mietrecht / Pachtrecht
- Notariats-Service
- Produktehaftpflichtrecht
- Prozessführung / ADR / Schiedsgerichtsbarkeit
- Restrukturierung / Unternehmenssanierung
- Schuldbetreibungsrecht / Konkursrecht
- Steuerrecht / Abgaberecht
- Strafrecht allgemein
- Strassenverkehrsrecht
- Technologie
- Telekommunikationsrecht
- Umweltrecht
- Unternehmensstrafrecht
- Versicherungsrecht
- Vertragsrecht allgemein
- Vertriebsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wettbewerbsrecht
- Werkvertragsrecht
- Wirtschaftsstrafrecht / Korruptionsstrafrecht