Der Kollokationsplan-Entwurf wird mit seiner Auflage zum definitiven Plan, der nach unbenutztem Ablauf von Beschwerde- und Kollokationsklage-Fristen rechtskräftig werden soll:
Gesetzliche Grundlagen
- SchKG 249
- SchKG 35
- KOV 67
- KOV 68
Auflage des Kollokationsplans zur Einsichtnahme
[vgl. SchKG 249 Abs. 1]
- Personelles
- Amtliche Konkursverwaltung
- Kollokationsplanauflage in ihren Amtsräumen
- Ausseramtliche Konkursverwaltung
- Kollokationsplanauflage bei der ehem. zuständigen amtlichen Konkursverwaltung [vgl. KOV 98 Abs. 1]
- Ausserordentliche Konkursverwaltung
- ungeklärt
- Amtliche Konkursverwaltung
- Auflagezeitpunkt
- Wenn über alle Forderungen nach Bestand, Höhe und Rang entschieden ist
- Zuwarten oder Aussetzen?
- Vgl. hiezu die Ausführungen unter Aussetzung
- Genehmigung durch den allf. Gläubigerausschuss
- Wenn über alle Forderungen nach Bestand, Höhe und Rang entschieden ist
- Auflagedokumente [vgl. KOV 41]
- (Konkursinventar)
- Kollokationsplan samt Spezialanzeigen (Abweisungsverfügungen)
- Forderungseingabe und Erwahrungs- bzw. Bereinigungs-Belege
- Auflagebeginn
- Auflage-Publikation
- Auflagedauer
- 20 Tage [vgl. SchKG 250 Abs. 1]
- Einsichtsrecht
- Personell
- Alle Konkursgläubiger
- Gemeinschuldner
- Modalitäten
- Abschrift des Kollokationsplans in der Praxis auf Verlangen des Gläubigers durch Zusendung und gegen Kostenerstattung
- Personell
- Ziele
- Kontrolle der korrekten Berücksichtigung der eigenen Forderungsanmeldung
- Prüfung der Bestreitungsmöglichkeit der Forderungen von Mit-Gläubigern
- Informationsbeschaffung für die allfällige Ergreifung von Rechtsbehelfen oder Rechtsmitteln
- BESCHWERDE
- Beschwerdefrist 10 Tage
- KOLLOKATIONSKLAGE
- Klagefrist 20 Tage
- BESCHWERDE
Publikation
[vgl. SchKG 249 Abs. 2]
- Publikationsorgane [SchKG 35, KOV 67]
- Schweizerisches Handelsamtsblatt (SHAB) für im HR eingetragene Gemeinschuldner
- Amtsblatt des Sitz- bzw. Wohnsitz-Kantons
- Publikationsorgan der Gemeinde, wo der Gemeinschuldner seinen Wohn- bzw. Sitz hat
- Publikationstext
- Formular 14bK
- Hinweis auf Auflage und Auflagedauer und Rechtsbelehrung
- Hinweis auf ev. gleichzeitige Auflage des Konkursinventars, inkl. Rechtsbelehrung
- Verbunden allenfalls mit Abtretungsangebot der Bestreitungsrechte für öffentlich-rechtliche Forderungen durch die Konkursverwaltung
Zustellung von Kollokationsverfügung
- = sog. Spezialanzeige [vgl. KOV 68] / Formular 14bK
- an die von einer Abweisung betroffenen Gläubiger
- unter Zustellungsnachweis (Einschreiben, ev. mit Rückschein, oder Übergabe gegen Empfangsschein) [vgl. SchKG 34]
- Achtung
- Der Zeitpunkt des Zugangs der Spezialanzeige beim betroffenen Gläubiger ist für die Anfechtungsfrist (Beschwerde und / oder Kollokationsklage) irrelevant!
- Ausnahme
- Lückenhafte oder ungenügende Begründung
- Beginn der Beschwerdefrist
- mit Zugang der Kollokationsverfügung (Spezialanzeige)
- Für Einzelheiten vgl. Kollokationsverfügung
Weiterführende Informationen
- AHV-Haftung
- Mit der Kollokationsplan-Auflage erhält die Ausgleichskasse genügende Kenntnisse über den potentiellen Schaden aus nicht bezahlten Beitragszahlungen, um die Schadenersatzforderung gegenüber den Organen der Gemeinschuldnerin geltend zu machen (= Beginn der Verjährungsfrist)
- Vgl. hiezu AHV-Haftung / AHVG 52
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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