Die Behandlung der Bauhandwerkerpfandrechts-Forderungen ist stark abhängig vom Rechtsverfolgungsstand bzw. vom Stand des Eintragungsverfahrens:
Eintragungsverfahren
- Vorläufige Eintragung
- Definitive Eintragung
- Eintragung als Grundpfandverschreibung (Kapitalhypothek) in der Grundpfandrechts-Spalte des Grundbuchs
- Stockwerkeigentum: Achtung
- Bauhandwerkerpfandrechte dürfen zu Lasten gemeinschaftlicher Liegenschaften nicht eingetragen werden, wenn die Stockwerkeigentumsanteile bereits mit Grundpfandrechten oder Grundlasten
- Vgl. 648 Abs. 3
- Siehe auch BGE 113 II 157, OG BE, in: ZBJV 1977, 315 ff.
- Dieses Belastungsverbot für gemeinschaftliche Liegenschaften mit belasteten Stockwerkeinheiten gilt auch für das LASTENVERZEICHNIS [vgl. BGE 113 II 157]
- Bauhandwerkerpfandrechte dürfen zu Lasten gemeinschaftlicher Liegenschaften nicht eingetragen werden, wenn die Stockwerkeigentumsanteile bereits mit Grundpfandrechten oder Grundlasten
Kollokation im Lastenverzeichnis
- Kapitalbetrag
- gemäss als Grundpfandrecht im Grundbuch eingetragener Grundpfandverschreibung (Kapitalhypothek)
- Zinsen
- Zusätzlich die Verzugszinse gemäss ZGB 818 Abs. 1 Ziffer 2 [vgl. ZR 1980, 68 f.]
- Grundpfandschutz auch für Verzugszinse [vgl. ZGB 818 Abs. 1 Ziffer 2; OG LU, in: LGVE 1989 I 16 ff., ferner BGE 121 III 445 ff.]
- Behandlung in der Grundpfandforderungs-Abteilung des Lastenverzeichnisses trotz noch ausstehender definitiver Eintragung im Grundbuch
- Ein vor Konkurseröffnung im Grundbuch im Sinne ZGB 961 vorläufig eingetragenes bzw. vorgemerktes Bauhandwerkerpfandrecht kann im Lastenverzeichnis zugelassen werden, ohne dass es noch der förmlichen Errichtung durch definitive Eintragung bedürfte
- Bei Rechtswahrung (Verlust aus Grundpfandverwertung und Vorrechtsgeltendmachung) kann gegenüber dem Bauhandwerker nicht geltend gemacht werden, das vor Konkurseröffnung eingetragene Pfandrecht sei in der Folge nicht definitiv eingetragen worden.
- Vgl. BGE 83 III 138 ff.
Vorrecht gegenüber vorgehenden Grundpfandgläubigern
- Die Vorrechtsansprüche können nicht Gegenstand eines Kollokationsprozesses sein (Manko und Regressmöglichkeit werden erst nach der Verwertung der Liegenschaft bekannt)
- Vgl. BGE 96 III 129 ff.
- Vgl. Verhältnis des Bauhandwerkerpfandrechts zu anderen Grundpfandrechten