Das Pfandstellensystem für Grundpfandrechte wird durch folgende Kriterien bestimmt:
Massgeblichkeit der Rangstellen gemäss Grundbuch
- Grundpfandrechte untereinander
- Anwendbarkeit des Rangstellenprinzips (Pfandstelle wird ins Grundbuch eingetragen)
- Massgeblichkeit der Grundbucheinträge
- Gesetzliche Pfandrechte
- Gesetz bestimmt Pfandstelle
- Vertragliche Pfandrechte
- Pfandstelle wird – vorbehältlich bereits bestehender Pfandrechte – durch Willenseinigung von Grundeigentümer (Schuldner) und Gläubiger festgelegt [vgl. ZGB 813 ff.]
- Rangstellen der Grundpfandrechte in Folge
- zB
- 1. Pfandstelle
- 2. Pfandstelle
- zB
- Nebenpfandrechte (mehrere Pfandrechte an gleicher Pfandstelle)
- zB
- 2 Pfandrechte im gleichen 1. Rang
- zB
- Einvernehmliche Rangänderungen sind zulässig
- Nicht gedeckte Schuldbriefe „hinterer Ränge“ sind zu löschen
- Im Konkurs besteht das betreibungsrechtliche Deckungsprinzip nicht (in der Betreibung auf Pfändung oder Pfandverwertung wird in der Betreibung eines nachrangigen Pfandgläubigers nur zugeschlagen, wenn die Ansprüche des ranglich vorgehenden Pfandgläubigers durch den Steigerungserlös voll gedeckt werden)
- Anwendbarkeit des Rangstellenprinzips (Pfandstelle wird ins Grundbuch eingetragen)
- Verwertung
- Der Erlös aus der Verwertung des Grundstückes wird in der Reihenfolge der Pfandstellen unter die Grundpfandgläubiger verteilt.
- Rangverhältnis der Grundpfandrechte im Verhältnis zu anderen beschränkten dinglichen Rechten
- Grundbuch sollte über das Rangverhältnis, sofern und soweit es nicht durch die Alterspriorität bestimmt wird, Auskunft geben
- Rangverhältnis Grundpfandrecht / Vormerkung
- zB Nachrückungsrecht
- Rangverhältnis Grundpfandrecht / Dienstbarkeit oder Grundlast
- zB Wohnrecht
- zB Wärmeversorgungspflicht
- Durch Übereinkunft können älteren Rechten im Range der dinglichen Sicherheit neuere vorgestellt werden
- = sog. schriftliche Vorstellungsbewilligung [auch: Rangrücktrittserklärung]
Vorzugsrecht gegenüber später begründeten Lasten
- Vorrecht der Grundpfandgläubiger zum Schutz vor späteren Belastungen des verpfändeten Grundstücks bzw. gegenüber den Berechtigten später errichteter Belastungen
- Vgl. ZGB 812
- Gläubiger, denen eine spätere Belastung ranglich nachgeht, können den doppelten Aufruf [auch: Doppelaufruf] verlangen
- Ob dem Besserberechtigten durch die im Range der dinglichen Sicherheit nachgehende Last ein finanzieller Schaden entsteh, ist im Doppelaufrufverfahren zu bestimmen
- Doppelaufruf
- Gläubiger mit nachgehenden Belastungen (beschränkte dingliche Rechte) können den Doppelaufruf verlangen
- Ist das Gebot ohne die nachgehende Belastung höher, wird vorzugsberechtigte Pfandgläubiger den Zuschlag zum höheren Gebotswert und ohne die nachgehende Belastung verlangen
- Kollidierende Belastung wird gelöscht
- Ersatzanspruch des Berechtigten aus der gelöschten Last im Umfange des dabei erzielten Mehrerlöses durch Annahme des höheren Gebots
- Vgl. SchKG 142 analog
- Ersatzwert
- Der aus der gelöschten Last Berechtigte kann den durch das höhere Gebot erlösten Mehrwert als Anspruch auf Bezahlung geltend machen [vgl. ZGB 812 Abs. 3]
- Anmeldung der Ersatzforderung durch den Berichtigten der gelöschten nachrangigen Last
- Konkursverwaltung hat dem Berechtigten zur Anmeldung seines Anspruchs eine Frist anzusetzen
- Vgl. BGE 54 III 103
- Prüfung und Entscheid durch die Konkursverwaltung im Kollokationsverfahren
- Ergänztes Lastenverzeichnis ist im Zulassungsfalle neu aufzulegen
- Im Rang der gelöschten Belastung ist der zugelassene Ersatzwert aufzuführen
Nachrückungsrecht
- Begriff
- Mit dem Nachrückungsrecht verzichtet der Grundeigentümer auf sein gesetzliches Recht auf Ausnützung leer gewordener Pfandstellen, in dem er im Voraus einem nachfolgenden Gläubiger ein Nachrückungsrecht einräumt [vgl. ZGB 814 Abs. 3]
- Voraussetzungen
- Öffentlich zu beurkundende Nachrückungsvereinbarung
- Vormerkung im Grundbuch [vgl. ZGB 814 Abs. 3]
- Arten
- Nachrückungsrecht in den unmittelbar vorgehenden Rang
- Springendes Nachrückungsrecht (Vorrücken auch in weiter vorne befindliche Rangstellen
- Nachrückungsrecht unter Bedingungen)
- Nachrückungsrecht nur, wenn der Grundeigentümer die leer gewordene Pfandstelle nicht sofort ausnützt
- Schulderleichterung
- Amortisationsverzicht
- Zinsreduktion (oder auch Reduktion des Zinsfusses des Zinsenpfandrechts)
- Ursache
- Gesetz sieht kein Recht des nachfolgenden Gläubigers vor, bei Löschung eines Grundpfandrechts in die dadurch entstehende Lücke nachzurücken
- Der Grundeigentümer hat so die Möglichkeit, die frei gewordene Lücke (leere Pfandstelle) wieder zu füllen [vgl. ZGB 814 Abs. 1 und 2], zum „Nachteil“ des nachfolgenden Gläubiger
- Funktion / Wirkung
- Recht auf ein Nachrücken bei Löschung eines vorgehenden Pfandrechts
- Vermeidung einer leeren Pfandstelle / spätere Nutzung der Rangstelle und des ausgesparten Pfandbetrages
- Kein automatisches Nachrücken
- Der jeweilige Grundeigentümer hat auf Verlangen in die Rangänderung einzuwilligen
- Verweigerung der Rangänderung durch Grundeigentümer
- Realerfüllungsklage des Nachrückungs-Gläubigers
- ev. Klage auf Schadenersatz
- dingliche Wirkung, d.h. gegenüber jedermann, nur bei Vormerkung [vgl. ZGB 814 Abs. 3]
- Recht auf ein Nachrücken bei Löschung eines vorgehenden Pfandrechts
- Verbreitung
- Bis in die 1970er Jahre war das Nachrückungsrecht sehr verbreitet, je nach Bank (vor allem die damalige Schweizerische Volksbank (SVB) verlangt dieses Annex-Recht bei allen Nachrang-Titeln
- Heute wird auf das Nachrückungsrecht verzichtet, weil in der Praxis die Löschung von „Zwischentiteln“ und die Bildung leerer Pfandstellen Seltenheitscharakter hat
- Forderungseingabe / Pfandansprache
- Forderungseingabe
- Wie üblich durch Pfandgläubiger
- Pfandansprache
- Wie üblich durch Pfandgläubiger
- Nachrückungsrechts-Ansprache
- Sache des Nachrückungs-Berechtigten
- Vgl. BGE 44 III 96, Erw. 2, BGE 43 III 273
- Sache des Nachrückungs-Berechtigten
- Forderungseingabe
- Kollokation
- Festlegung der Rangfolge im LASTENVERZEICHNIS bzw. im KOLLOKATIONSPLAN
- Nicht zwingender Natur, weil nur die Grundpfandgläubiger berührt sind (begrenzter Personenkreis)
- Vgl. BGE 96 III 74 ff.
- Festlegung der Rangfolge im LASTENVERZEICHNIS bzw. im KOLLOKATIONSPLAN
Weiterführende Informationen
- LEHMANN H., Grundbuch- und Vermessungsrecht, Zürich 1965