Die Verbreitung der Escrow-Verhältnisse ist in bestimmten Rechtsgeschäften zunehmend.
Entscheidend sind:
- Auswahl der Person des Escrow Agent
- seriös
- kompetent
- unabhängig
- frei von Interessenkonflikten, Fremd- und Eigeninteressen
- zB keine Vermögensverwalter ohne Chinese Wall
- zB keine den Hauptparteien nahestehende Personen
- usw.
- Ausgestaltung der Escrow-Klausel oder des separaten Escrow Agreements
- analog eines Dokumentenakkreditivs
- im Sinne der US-amerikanischen Praxis, die für den Eintritt der Auslieferungsbedingungen eine strict compliance verlangt
- Ausschluss der Auslegungsregeln von OR 18 zur Einschränkung des Escrow Agent-Ermessens.
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