Es ist ein Irrglauben der Arbeitgeber, dass Konkurrenzverbote nicht durchsetzbar seien. Im Rechtsalltag scheitert die Durchsetzung von Konkurrenzverboten oft an unrichtigen, unvollständigen oder an den zu weit gefassten gegenständlichen, örtlichen oder zeitlichen Umschreibungen der verbotenen Konkurrenzierungen in der Konkurrenzverbotsklausel. Nicht selten bezieht sich die Konkurrenzverbotsklausel verbotenerweise auf „jede konkurrenzierende Tätigkeit“. Nicht selten handeln Arbeitgeber falsch, verspätet oder zu wenig konsequent. Auch bei der Beendigung der Arbeitsverträge durch Arbeitgeberkündigung ist Vorsicht am Platze (Gefahr des konkludenten Verzichts auf das Konkurrenzverbot etc.).
Oft ist den Arbeitnehmern nicht bekannt, dass Lehre und Rechtsprechung für die „freien Berufe“ wie Ärzte, Zahnärzte, Rechtsanwälte, Architekten und Ingenieure, aber auch für weitere Berufsgruppen, bei denen die persönlichen Fähigkeiten für den Kundenerfolg im Vordergrund stehen, Konkurrenzverbote wenn nicht unzulässig sind, so doch nur stark eingeengt angewendet werden können.
Entsprechend wichtiger sind für Arbeitgeber mit Arbeitnehmern aus diesen Berufsgruppen Kundenschutzklauseln.
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