Ausgangslage
Die Treuepflicht des Arbeitnehmers
- endet grundsätzlich mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses
- bleibt auch nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses bezüglich folgenden Punktes bestehen:
- Verschwiegenheitsverpflichtung, soweit zur Wahrung der berechtigten Interessen des Arbeitgebers erforderlich ist.
OR 321a Abs. 4
Der Arbeitnehmer darf geheim zu haltende Tatsachen, wie namentlich Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse, von denen er im Dienst des Arbeitgebers Kenntnis erlangt, während des Arbeitsverhältnisses nicht verwerten oder anderen mitteilen; auch nach dessen Beendigung bleibt er zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit es zur Wahrung der berechtigten Interessen des Arbeitgebers erforderlich ist.
Nur Mitteilungs- und kein Verwertungsverbot
Lehre und Rechtsprechung gehen davon aus, dass OR 321a Abs. 4 nachvertraglich nur noch ein Mitteilungs- kein Verwertungsverbot enthalte. Folge davon ist, dass dem Arbeitnehmer nachvertraglich die eigene (!) Verwertung der geheimen Kenntnisse gestattet ist.
Das Obergericht des Kantons Zürich begründet in ZR 2005 Nr. 18 damit, dass ein nachvertragliches Verwertungsverbot ansonsten das Institut des Konkurrenzverbotes überflüssig machen würde.
Trotzdem: Das Mitteilungsverbot verwehrt dem Arbeitnehmer eine Offenbarung des früheren Kundenverhältnisses an den neuen Arbeitgeber und dessen Organisation.
Nachvertraglicher Kundenkontakt und Kundenabwerbung
Das Mitteilungsverbot (siehe hievor) stellt eine wenn auch nicht ausreichende, so doch partiell wirkende Schranke für eine ungehemmte nachvertragliche Kundenabwehr dar, da der neue Arbeitgeber weder informiert, noch ihm und seiner Organisation die Kundendaten für eine papier- oder e-mail-förmige Abwerbung zur Verfügung gestellt werden dürfen. Die Pflicht zur Wahrung der nachvertraglichen Geheimhaltung gemäss OR 321a Abs. 4 setzt immer eine Interessenabwägung im konkreten Einzelfall voraus.
Das Verwertungsverbot kann auch erreicht werden durch
- ursprüngliche Massnahmen (Arbeitsvertrag / OR 321a)
- Geheimnisschutzklausel
- vgl. Checkliste Geheimnisschutzklausel
- Kundenschutzklausel
- vgl. Checkliste Kundenschutzklausel
- oder nachträgliche Massnahmen wie
- Arbeitgeberweisung (OR 321d)
Ohne solche Massnahmen kann der Arbeitnehmer nachvertraglich Wege und Mittel suchen wie er nicht im Namen und ohne die Infrastruktur des neuen Arbeitgebers den Kontakt zum früheren Kunden herstellt.
Bankkunden
- Bei Bankkunden ist das Bankkundengeheimnis (BankG 47) zu beachten.
- Das Bankkundengeheimnis untersagt die Offenbarung und stellt die Verletzung unter Strafe.
- Die Offenlegung von Kundenbeziehungen des alten Arbeitgebers beim neuen ist damit eine strafbare Handlung!
- Vgl. ferner EXKURS Bankangestellte und Kundenmitnahmen