Prozessrisiken
Im Rechtsöffnungsverfahren, wie in jedem Zivilprozess, trägt der Kläger ein Kosten- und Entschädigungsrisiko, wenn er mit seiner Klage unterliegt. Eine gute Prozessvorbereitung ist deshalb unabdingbar, um Fehler, die in unnötigen Kosten münden, zu vermeiden. Vom Gericht angesetzte Fristen oder Verhandlungen sind unbedingt einzuhalten, ansonsten z.B. die Einwendungen des Schuldners u.U. als unbestritten gelten können.
Provisorische Rechtsöffnung
In der provisorischen Rechtsöffnung kann der Schuldner grundsätzlich jede Einrede oder Einwendung erheben. Da der Schuldner seine Einwendungen und Einreden bloss glaubhaft zu machen braucht, ist es nicht immer voraussehbar, wie sich ein Rechtsöffnungsverfahren entwickeln wird oder wie das Gericht die Einwendungen und Einreden des Schuldners beurteilen wird. Je klarer die Aktenlage zugunsten des Gläubigers ist, desto eher wird sein Rechtsöffnungsbegehren gutgeheissen.
Beispiel: Wendet der Mieter im Rechtsöffnungsverfahren betreffend nicht bezahlter Mietzinse ein, die Mietsache leide an einem Mangel, ist es unter Umständen möglich, dass das Rechtsöffnungsbegehren abgewiesen wird, weil der Mieter einen Anspruch auf Herabsetzung des Mietzinses haben könnte.
Das Rechtsöffnungsverfahren ist streng formalistisch, weshalb grundsätzlich für nicht durch Unterschrift anerkannte Forderungen keine Rechtsöffnung erteilt werden kann. Der Gläubiger muss daher darauf achten, dass seine Forderung vollständig durch Unterschrift anerkannt ist, ansonsten er das Risiko der Abweisung oder Teilabweisung seines Begehrens eingeht.
Definitive Rechtsöffnung
In der definitiven Rechtsöffnung sind die Einwendungen und Einreden des Schuldners beschränkt und unterliegen auch einer strengen Beweispflicht. Bei gegebenen Voraussetzungen sind die Risiken des Unterliegens des Klägers im Verfahren der definitiven Rechtsöffnung deshalb eher gering.
Internationale Vollstreckung
Sowohl in der provisorischen als auch in der definitiven Rechtsöffnung lauern auf den mit hiesigen Normen und Verfahren nicht vertrauten ausländischen Gläubiger erhebliche Prozessrisiken. Das Rechtsöffnungsverfahren ist äusserst formalistisch und gerade bei internationalen Vollstreckungen ergibt sich ein komplexes Wechselspiel zwischen internationalem Kollisionsrecht, Staatsverträgen, dem Schweizerischen Vollstreckungsrecht und dem jeweils anwendbaren Prozessrecht.
Nicht zu vernachlässigen ist, dass dem Schuldner in Staatsverträgen besondere Einreden eingeräumt worden sein können.