Grundlage jeden Versicherungsvertrags ist der vom Versicherungsnehmer auszufüllende Versicherungsantrag (VVG 1 Abs. 1).
Den Versicherungsnehmer trifft die Offenbarungspflicht, dem Kreditversicherer anzuzeigen:
- alle ihm bei Abschluss der Kreditversicherung bekannten Tatsachen, die für die Kreditfähigkeits-Beurteilung des Kunden erheblich sind
Der Kreditversicherer prüft den Antrag des potentiellen Versicherungsnehmers.