LAWINFO

Lohn und Lohnforderungen

QR Code

Gratifikation

Rechtsgebiet:
Lohn und Lohnforderungen
Stichworte:
Lohnforderungen
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Gesetzliche Grundlage

  • OR 322d

Gratifikationsanlässe

Die Gratifikation bildet eine Sondervergütung, die neben dem Lohn aus bestimmten Anlässen ausgerichtet wird:

  • Ostern
  • Weihnachten
  • Abschluss des Geschäftsjahres

Zahlungsgründe

  • Belohnung für geleistete Arbeit
  • Ansporn zu künftigem Arbeitseinsatz.

Gratifikationsanspruch

Der Arbeitnehmer

  • hat einen Anspruch auf die Gratifikation, wenn es verabredet ist (OR 322d Abs. 1)
  • hat beim Austritt aus dem Unternehmen des Arbeitgebers vor Ausrichtung der Gratifikation nur einen „Pro-rata-Anspruch, wenn es ausdrücklich verabredet ist (OR 322d Abs. 2).

Rechtsnatur

Gemäss BGE 129 III 278 liegt eine Gratifikation nur vor, wenn

  • ihre Ausrichtung überhaupt (= echte Gratifikation)
  • zumindest die Bestimmung ihrer Höhe ins Ermessen des Arbeitgebers gestellt ist (= unechte Gratifikation).

Vorbehaltslos zugesicherter Anspruch

  • Es besteht keine Gratifikation, sondern ein Lohnbestandteil.

Ermessen des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber

  • ist trotz seines Ermessens in der Gratifikationen-Ausrichtung nicht völlig frei
  • hat zu beachten:
    • den Gleichbehandlungsgrundsatz
      • Differenzierung der Gratifikationen in Bestand und Höhe an die einzelnen Arbeitnehmer nur nach sachlichen Gesichtspunkten (Leistung, Dienstjahre usw.)
    • das Diskriminierungsverbot gemäss GlG 3

Ausrichtung bei Kündigung des Arbeitsverhältnisses

Ist das Arbeitsverhältnis zum Arbeitnehmer bereits beendet, so

  • entfällt eine Gratifikationen-Ausrichtung mangels anderer Vereinbarung (OR 322d Abs. 2)

Befindet sich der Arbeitnehmer in gekündigtem Verhältnis, so

  • kann die Gratifikation bezüglich des Teils, der Ansporn für künftige Tätigkeit bilden soll, herabgesetzt werden;
  • ist der Anteil der Gratifikation, der Belohnung für bereits geleistete Dienste darstellt, auszurichten, sofern die Gratifikation für diesen Fall nicht vertraglich völlig wegbedungen ist.

Trotz Arbeitsverweigerung Gratifikation

  • Ein Arbeitnehmer, der wegen ständig verspäteter Lohnzahlungen seines Arbeitgebers die Arbeit verweigert, hat dennoch Anspruch auf die vertraglich zugesicherte Gratifikation zum Jahresende
  • Quelle: BGE 4A_122/2010 vom 26.05.2010

Wiederholte Gratifikationen können Rechtsanspruch bewirken

Aus der freiwilligen und vorbehaltslosen Zahlung von Gratifikationen können sich nach Lehre und Rechtsprechung mit der Zeit Rechtsansprüche ergeben:

  • 3 malige, ununterbrochene und vorbehaltslose Ausrichtung schafft Anspruch auf entsprechende künftige Gratifikationszahlungen (BGE 129 III 278)
  • Rechtsgrund: Betriebsübung als stillschweigende Kollektiv- bzw. Einzelvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmern

ACHTUNG: Keine Gratifikationenleistung ohne stets zu wiederholendem Freiwilligkeitsvorbehalt

  • Arbeitgeber tun gut daran, bei jeder Gratifikationsleistung (Mitteilung + im Zahlungsvermerk des Vergütungsauftrags) seinen Freiwilligkeitsvorbehalt anzubringen
  • Text immer wieder leicht modifizieren, da Rechtsprechung (BGE 129 III 280 f.) teilweise geltend macht, der Freiwilligkeitsvorbehalt sei zu einer leeren Floskel verkommen und daher unbeachtlich (Standpunkt von der Lehre teils abgelehnt).

Weiterführende Informationen: Gratifikation

» Weitere arbeitsrechtliche Informationen zur Gratifikation

    Kontakt

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Kontakt / Help

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Anrede

    Ihr Vorname*

    Ihr Nachname*

    Firma

    Telefonnummer*

    Betreff (Interessen- / Streitgegenstand)*

    * = Pflichtfelder

    Eine Kopie der Mitteilung geht an die im Feld "E-Mail" angegebene E-Mail-Adresse.

    Vorbehalt / Disclaimer

    Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

    Urheber- und Verlagsrechte

    Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.