Vergütung, die sich nach dem einzelnen Geschäft richtet, welches der Arbeitnehmer
- vermittelt hat (Vermittlungsprovision)
- abgeschlossen hat (Abschlussprovision).
Zulässigkeit
Die Entlöhnung ausschliesslich auf Provisionsbasis ist zwar zulässig, muss aber zu einer angemessenen Entschädigung der geleisteten Arbeit führen (vgl. BGE 4A_8/2013).
Weiterführende Informationen
Provisionsanspruch
Gemäss OR 322b Abs. 1 und 3 ist ein Provisionsanspruch unter folgenden Voraussetzungen gegeben:
- Provisionsabrede
- verbindlicher Geschäftsabschluss mit Kunden des Arbeitgebers
- Vertragsvollzug durch den Arbeitgeber
- Vertragsvollzug durch den Kunden des Arbeitgebers.
Provisionsentstehung:
- Arbeitnehmer muss einen kausalen Beitrag an Geschäftsabschluss bzw. zur Geschäftsvermittlung geleistet haben (BGE 128 III 174)
- Möglichkeit der Zusicherung einer Mindestprovision (BGE 129 III 118)
- Die Voraussetzungen Ziff. 1 und 2 dürfen nicht zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden.
- Ziff. 1 und 2 lassen einen Provisionsanspruch resolutiv bedingt entstehen
- Einseitig zwingende Voraussetzung (OR 362)
- Die Voraussetzungen Ziff. 3 und 4 sind dispositiver Natur
- Sind Ziff. 3 und 4 weder wegbedungen noch erfüllt
- Bei Nichterfüllung: kein Provisionsanspruch
- Teilerfüllung: anteilsmässige Provisionenherabsetzung
- Sind Ziff. 3 und 4 weder wegbedungen noch erfüllt
- Geschäfte mit Staffelerfüllung
- zB Versicherungsverträge
- zB Abzahlungsverträge
- ratenweise Provisionsentstehung (OR 322b Abs. 2)
- mit Fälligkeit
- mit Leistung
Provisionsabrechnung
Gemäss OR 322c hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Provisionsabrechnung (einseitig zwingend/OR 362):
- Recht auf eine schriftliche Abrechnung
- Recht auf Auskunft und Einsicht
Besondere Anwendungsregeln
- Analoge Anwendung der Regeln über den Akkordlohn (vgl. OR 326 und OR 326a)
- Hauptanwendung: Handelsreisendenvertrag (OR 349a Abs. 1)
- Fixum mit oder ohne Provision:
- Schriftformerfordernis
- Erfordernis eines angemessenenen Entgelts für die Arbeitnehmertätigkeit
- Keine Rückzahlungspflicht des Arbeitnehmers bezüglich der Differenzen zwischen Akonto und Provisionsanspruch bei unangemessenem Entgelt; vgl. Urteil AG090018 vom 22.09.2009 und Urteil LA090019 vom 13.01.2010
- vgl. OR 349a Abs. 2.