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Lohn und Lohnforderungen

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Lohngleichheit Frau/Mann

Rechtsgebiet:
Lohn und Lohnforderungen
Stichworte:
Lohn, Lohnforderungen
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Lohngleichheitsprinzip

Das Lohngleichheitsprinzip stützt sich auf BV 8 Abs. 3 Satz 3 und auf GlG 3 Abs. 2.

Diskriminierungsverbot

Das Diskriminierungsverbot setzt voraus:

  • Lohnungleichheit von Personen verschiedenen Geschlechts
  • Erfordernis des gleichen Arbeitgebers
  • Erfordernis der gleichwertigen Arbeit
  • Direkte oder indirekte Diskriminierung
    • Benachteiligung der Angehörigen nur eines der beiden Geschlechter
    • Benachteiligung ohne sachliche Rechtfertigung
  • Individuelle oder generelle Diskriminierung
    • Einstufung einer Person bzw. einer Personengruppe bestimmter Funktion

Rechtsansprüche

  • Anspruch auf Beseitigung der diskriminierenden Lohndifferenz
    • Lohnanhebung bei den Diskriminierten
      • Rückwirkung
      • Nachzahlung der Lohndifferenz (GlG 5 Abs. 1 lit. d)
      • trotz schwerwiegender Auswirkungen auf Lohnsystem und finanzielle Lage des Unternehmens
    • Lohnreduktion bei den Bevorteilten
    • Anpassung des Lohnsystems
      • mit Nivellierung auf niedrigerer Lohnebene
      • für die Zukunft
      • Judikatur: BGE 124 II 456 ff.

Rechtsverfolgung

  • Zivilprozess
  • Glaubhaftmachung
    • Diskriminierung wird vermutet (GlG 6)
    • Arbeitgeber trifft die Beweislast, dass keine Lohndiskriminierung vorliege
  • Verjährungsfrist: 5 Jahre (OR 128 Ziff. 3)

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