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Lohn und Lohnforderungen

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Lohnrückbehalt

Rechtsgebiet:
Lohn und Lohnforderungen
Stichworte:
Lohn, Lohnforderungen
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Allgemeines

Hat der Arbeitgeber Forderungen gegen den Arbeitnehmer, ist er zu deren Sicherstellung an einem Lohnrückbehalt interessiert.

Ein (teilweiser) Lohnrückbehalt bedarf einer besonderen Grundlage wie

  • Abrede im Arbeitsvertrag
  • Übung
  • Normal- oder Gesamtarbeitsvertrag

(vgl. OR 323a Abs. 1).

Verwendung

Der zurückbehaltene Lohn kann aufgrund von OR 323a Abs. 2 auf zwei Arten Verwendung finden:

  • Sicherheit für die Forderungen des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis
    • Verrechnung Lohnrückbehalt mit Schadenersatzforderung des Arbeitgebers
    • Nichtanwendung der Beschränkung von OR 323b Abs. 2
  • Konventionalstrafe
    • Voraussetzung
      • Verabredung im Arbeitsvertrag
      • Usanz
      • Postulierung durch Normal- oder Gesamtarbeitsvertrag
    • Unabhängigkeit vom Bestand einer Schadenersatzforderung
      • Arbeitgeber muss bloss die Vertragsverletzung durch den Arbeitnehmer nachweisen (vgl. OR 161 Abs. 1 und OR 163 Abs. 2)
      • Ausnahme:
        • Schaden übersteigt Konventionalstrafen-Betrag: Verschuldensnachweis notwendig (OR 161 Abs. 2)
    • Verrechnung der geschuldeten Konventionalstrafe mit dem Lohnrückbehalt.

Höhe

Der Lohnrückbehalt ist von Gesetzes wegen limitiert:

  • nicht mehr als 1/10 vom einzelnen fälligen Lohn
  • nicht mehr als der Lohn für eine Arbeitswoche

Ein höherer Lohnrückbehalt kann im Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag vorgesehen sein.

Branchenüblichkeit von Lohnrückbehalten

  • im Gastgewerbe
  • teils im kaufmännischen Sektor
  • u.U. bei Handelsreisenden

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