Allgemeines
Hat der Arbeitgeber Forderungen gegen den Arbeitnehmer, ist er zu deren Sicherstellung an einem Lohnrückbehalt interessiert.
Ein (teilweiser) Lohnrückbehalt bedarf einer besonderen Grundlage wie
- Abrede im Arbeitsvertrag
- Übung
- Normal- oder Gesamtarbeitsvertrag
(vgl. OR 323a Abs. 1).
Verwendung
Der zurückbehaltene Lohn kann aufgrund von OR 323a Abs. 2 auf zwei Arten Verwendung finden:
- Sicherheit für die Forderungen des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis
- Verrechnung Lohnrückbehalt mit Schadenersatzforderung des Arbeitgebers
- Nichtanwendung der Beschränkung von OR 323b Abs. 2
- Konventionalstrafe
- Voraussetzung
- Verabredung im Arbeitsvertrag
- Usanz
- Postulierung durch Normal- oder Gesamtarbeitsvertrag
- Unabhängigkeit vom Bestand einer Schadenersatzforderung
- Arbeitgeber muss bloss die Vertragsverletzung durch den Arbeitnehmer nachweisen (vgl. OR 161 Abs. 1 und OR 163 Abs. 2)
- Ausnahme:
- Schaden übersteigt Konventionalstrafen-Betrag: Verschuldensnachweis notwendig (OR 161 Abs. 2)
- Verrechnung der geschuldeten Konventionalstrafe mit dem Lohnrückbehalt.
- Voraussetzung
Höhe
Der Lohnrückbehalt ist von Gesetzes wegen limitiert:
- nicht mehr als 1/10 vom einzelnen fälligen Lohn
- nicht mehr als der Lohn für eine Arbeitswoche
Ein höherer Lohnrückbehalt kann im Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag vorgesehen sein.
Branchenüblichkeit von Lohnrückbehalten
- im Gastgewerbe
- teils im kaufmännischen Sektor
- u.U. bei Handelsreisenden