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Lohn und Lohnforderungen

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Stillschweigende Lohnreduktion

Rechtsgebiet:
Lohn und Lohnforderungen
Stichworte:
Lohn, Lohnforderungen
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die Höhe des Lohns ergibt sich normalerweise aus dem Arbeitsvertrag.

Lohnänderung

Die Lohnänderung, Erhöhung oder Kürzung, stellt eine Vertragsänderung dar. Die Lohnänderung bedarf, wie der Abschluss des Arbeitsvertrages, des übereinstimmenden Parteiwillens von Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

Formfreiheit

Die Willensäusserung zur Lohnänderung kann – wie der Arbeitsvertrag selbst – ausdrücklich oder auch nur stillschweigend erfolgen (OR 1).

Stillschweigen als Akzept

Ausgangslage

Meistens geschieht die Lohnkürzung durch

  • begründete und um Verständnis bittende schriftliche Lohnkürzungsmitteilung;
  • direkt reduzierte Lohnauszahlung, die auch aus der Lohnabrechnung ersichtlich wird.

Oft verzichten dann Arbeitgeber eine Einverständniserklärung des Arbeitnehmers einzuverlangen, um die Eskalation im Veranlassungszeitpunkt zu vermeiden und dem Arbeitnehmer Zeit für Überlegung und Verständnisbildung einzuräumen.

Grundlagen

Stillschweigen kann nur dann als Akzept zu einer Vertragsänderung verstanden werden, wenn

  1. nicht ausdrücklich eine Annahme zu erwarten ist
    1. aufgrund der besonderen Natur des Rechtsgeschäfts
    2. nach den Umständen
  2. nicht innert angemessener Frist abgelehnt wird (OR 6).

Zu Ziff. 1 lit. a:

Die Geschäftsnatur ist insofern eine besondere, als bei einem Antrag an den Arbeitnehmer damit nur Vorteile verbunden sein müssten:

  • Lohnerhöhung ohne Pflichten- oder Aufgabenerweiterung

Zu Ziff. 1 lit. b:

Eine stillschweigende Zustimmung des Arbeitnehmers zu einer Lohnkürzung ist nur anzunehmen bei besonderen Umständen:

  • Erkennbarkeit für den Arbeitnehmer, dass der Arbeitgeber bei nicht ausdrücklicher Ablehnung von einer Zustimmung ausgeht;
  • Erkennbarkeit für den Arbeitnehmer, dass der Arbeitgeber bei nicht ausdrücklicher Ablehnung Massnahmen treffen oder den Arbeitsvertrag kündigen wird.

Zu Ziff. 2:

Bei Vorliegen von Ziffer 1 hat der Arbeitnehmer nach Treu und Glauben „seine Ablehnung der vorgeschlagenen Lohnkürzung innert angemessener Frist zum Ausdruck zu bringen“ (vgl. BGE 4A_443/2010).

Dauer des Stillschweigens

Ein Stillschweigen des Arbeitnehmers von mehr als drei aufeinander folgenden Monaten berechtigt den Arbeitgeber auf eine Lohnkürzungs-Zustimmung zu schliessen.

Vorbehalten bleibt der Nachweis besonderer Umstände durch den Arbeitnehmer, angesichts derer der Arbeitgeber sein Stillschweigen nicht als Lohnkürzungs-Zustimmung habe werten dürfen.

Annahme eines reduzierten Lohnes infolge stillschweigender Zustimmung Exkulpation des Arbeitnehmers Bundesgerichts-Entscheid
3 aufeinander folgende Monate Besondere Umstände, aufgrund derer der Arbeitgeber ein Stillschweigen nicht als Zustimmung zur Lohnreduktion erkennen durfte
  

BGE 4A_404/2014

BGE 4A_223/2010

BGE 4C.242/2005

6 aufeinander folgende Monate BGE 4A_443/2010
10 aufeinander folgende Monate BGE 4C.242/2005
Ohne Dauerangabe

BGE 4A_131/2015

BGE 4A_552/2013

BGE 4A_477/2013

BGE 4A_216/2013

Schriftform als Gültigkeitserfordernis

Viele Arbeitsverträge werden mit der Standardklausel geschlossen, wonach Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages zu ihrer Gültigkeit der Schriftform bedürften. – In solchen Fällen ist eine stillschweigende Lohnkürzung sachlich nicht möglich.

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