Allgemeines
Der Arbeitnehmer soll über seinen Geldlohn frei verfügen können, weshalb
- Abreden über die Lohnverwendung im Interesse des Arbeitgebers nichtig sind;
- er sich keine Warenverkäufe aufdrängen lassen muss
(vgl. OR 323b Abs. 3).
Für die Beurteilung von Zulässigkeit bzw. Unzulässigkeit kommt es immer auf die Ausgestaltung des konkreten Einzelfalles an.
Unzulässige Geschäfte
- Warenlieferung erfüllungshalber (zahlungshalber)
- Lohngläubiger erhält die Ware, durch deren Verwertung er sich für seine Forderung befriedigen soll; seine Forderung erlischt daher nicht schon mit der Hingabe, sondern erst mit der Verwertung des hingegebenen Gegenstandes und nur in dem Mass, wie die Verwertung dem Lohngläubiger Befriedigung verschafft hat
- Warenlieferung erfüllungsstatt
- Ware tritt anstelle des Geldes, mit befreiender Wirkung [ohne Abrechnung]
- Warenkaufsverpflichtung (im Voraus)
- Lohnstundung zur Arbeitsplatzerhaltung
- Arbeitnehmerdarlehen aus dem Lohn
Zulässige Geschäfte
- Mitarbeiterrabatte
- Spontankauf aus freiem Willen des Arbeitnehmers
- Mitarbeiterdarlehen an Pensionskasse
Das könnte Sie auch noch interessieren:
-
Autoren:AbgangsentschädigungEinleitung zur AbgangsentschädigungAutoren:VergütungssystemeEinleitung zu VergütungssystemenAutoren:ArbeitnehmererfindungEinleitung zur ArbeitnehmererfindungAutoren:BetriebsordnungEinleitung zur BetriebsordnungAutoren:Überstunden und ÜberzeitEinleitung zu Überstunden / ÜberzeitAutoren:KurzarbeitEinleitung zur Kurzarbeit
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.
Autoren / Herausgeber
Fraumünsterstrasse 29
CH-8001 Zürich
Dienstleistungen
- Arbeitsrecht / Öffentliches Personalrecht
- Architektenrecht
- Autorecht
- Baurecht / Planungsrecht
- Bankenrecht
- Compliance- / Risk-Management
- E-Commerce
- Enteignungsrecht
- Erbrecht
- Familienrecht (Eherecht, Kindsrecht, Erwachsenenschutz)
- Finanzmarktrecht
- Gesellschaftsrecht
- Haftpflichtrecht
- Handelsrecht (allgemein)
- Immaterialgüterrecht
- Immobiliarsachenrecht
- Internationales Recht
- Kunstrecht
- Medienrecht / Werberecht
- Mietrecht / Pachtrecht
- Notariats-Service
- Produktehaftpflichtrecht
- Prozessführung / ADR / Schiedsgerichtsbarkeit
- Restrukturierung / Unternehmenssanierung
- Schuldbetreibungsrecht / Konkursrecht
- Steuerrecht / Abgaberecht
- Strafrecht allgemein
- Strassenverkehrsrecht
- Technologie
- Telekommunikationsrecht
- Umweltrecht
- Unternehmensstrafrecht
- Versicherungsrecht
- Vertragsrecht allgemein
- Vertriebsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wettbewerbsrecht
- Werkvertragsrecht
- Wirtschaftsstrafrecht / Korruptionsstrafrecht