Gültigkeitsdauer
Die Markeneintragung ist vom Hinterlegungsdatum an gültig (MSchG 10 Abs. 1):
- während 10 Jahren.
Verlängerungsdauer
Die Verlängerung der Schutzdauer der Marke ist folgenden Kautelen unterworfen (MSchG 10 Abs. 2 und 3):
- Antrag
- Formeller Verlängerungsantrag des aktuellen Markeninhabers
- Adressat des Verlängerungsantrags
- Institut für geistiges Eigentum (IGE)
- Frühester Zeitpunkt
- Innerhalb der letzten 12 Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer
- Spätester Zeitpunkt
- Innerhalb von 6 Monaten nach Ablauf der Gültigkeitsdauer
- Rechtsnatur des Verlängerungsantrags
- Formalakt
- Keine Prüfung
- Dem Verlängerungsantrag wird ohne Prüfung stattgegeben
- Keine Änderungsmöglichkeit
- Grundsatz
- Keine Modifizierungsmöglichkeit der Marke
- Auch keine Anpassung an die aktuelle Gebrauchslage
- Ausnahme
- Möglichkeit zur Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses
- Möglichkeit zur Teillöschung der Marke (vgl. MSchV 35)
- Grundsatz
- Verlängerungswirkungen
- Beschränkung auf die Erstreckung der Gültigkeitsdauer des Markenregistereintrags
- Verlängerung ist keine rechtswahrende Nutzungshandlung
- Verlängerung löst keine neue Gebrauchsschonfrist aus
- Besonderes
- Das IGE teilt die Verlängerungsmöglichkeit mit und schickt einen Einzahlungsschein für die Vorausbezahlung der Verlängerungsgebühr.
Literatur
- Marbach Eugen / Ducrey Patrik / Wild Gregor, Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, 4. Auflage, Bern 2017, Rz 774 ff.
Weiterführende Informationen
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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