Jedermann kann – ohne Interessennachweis – beim Institut für geistiges Eigentum (IGE) Antrag auf vollständige oder teilweise Löschung einer Marke stellen, wenn diese während fünf aufeinanderfolgenden Jahren nicht genutzt wurde (vgl. MSchG 35 ff.):
- Grundlagen
- MSchG 35 ff.
- MSchV
- Die Einzelheiten des als einfaches Verfahren ausgestalteten Löschungsverfahrens sind in der Verordnung (MSchV) geregelt
- Antrag
- Markenlöschung
- Umfassende Löschung?
- Teillöschung?
- Markenlöschung
- Begründung
- Glaubhaftmachung, dass die betreffende Marke trotz Ablauf der Schonfrist nicht gebraucht werde
- Einreichung des Dokuments der standardmässigen Benutzungsrecherche eines professionellen Anbieters ausreichend
- Bei Markttransparenz ist auch die Vorlage von Katalogen, Prospekten usw. genügend
- Kein Interessennachweis
- Spezieller Interessennachweis nicht erforderlich
- Allgemeines Interesse an der freien Zeichenbildung ist ausreichend, analog der Nichtigkeitsklage im Zivilprozess
- Adressat
- IGE
- Gebührenzahlung
- Der Antrag gilt erst nach Gebührenzahlung als rechtshängig
- Abwehrbemühungen des Antragsgegners
- Abwehrende Person
- Markeninhaber (Anspruchsgegner)
- Abwehrvorgehen
- Glaubhaftmachung – gleich wie im Widerspruchsverfahren –
- Gebrauch der Marke
- Wichtige Gründe für den Nichtgebrauch der Marke
- Glaubhaftmachung – gleich wie im Widerspruchsverfahren –
- Entkräftung der Antragsteller-Begründung und -Nachweise
- Gelingt dem Anspruchsgegner der Gebrauchsnachweis oder die Entkräftung des Beweisangebots des Antragssteller, so ist der Löschungsantrag abzuweisen
- Keine Entkräftung der Antragsteller-Begründung und –Nachweise
- Es droht die Markenlöschung
- Abwehrende Person
- Entscheid im Löschungsverfahren
- Rechtsmittel an BVGer
- Der Entscheid kann mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer) angefochten werden
- Rechtsmittel an BGer
- Das Urteil des BVGer kann seinerseits als Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht weitergezogen werden
- Rechtsmittel an BVGer
- Alternative Löschungsmöglichkeit
- Die Löschung einer Marke kann auch auf zivilprozessualem Wege, mittels Nichtigkeitsklage, verlangt werden
Literatur
- Marbach Eugen / Ducrey Patrik / Wild Gregor, Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, 4. Auflage, Bern 2017, Rz 792 ff.