LAWINFO

Markenrecht

QR Code

Nichtgebrauchslöschung im Administrativverfahren

Rechtsgebiet:
Markenrecht
Stichworte:
Marke, Markenrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Jedermann kann – ohne Interessennachweis – beim Institut für geistiges Eigentum (IGE) Antrag auf vollständige oder teilweise Löschung einer Marke stellen, wenn diese während fünf aufeinanderfolgenden Jahren nicht genutzt wurde (vgl. MSchG 35 ff.):

  • Grundlagen
    • MSchG 35 ff.
    • MSchV
      • Die Einzelheiten des als einfaches Verfahren ausgestalteten Löschungsverfahrens sind in der Verordnung (MSchV) geregelt
  • Antrag
    • Markenlöschung
      • Umfassende Löschung?
      • Teillöschung?
  • Begründung
    • Glaubhaftmachung, dass die betreffende Marke trotz Ablauf der Schonfrist nicht gebraucht werde
    • Einreichung des Dokuments der standardmässigen Benutzungsrecherche eines professionellen Anbieters ausreichend
    • Bei Markttransparenz ist auch die Vorlage von Katalogen, Prospekten usw. genügend
  • Kein Interessennachweis
    • Spezieller Interessennachweis nicht erforderlich
    • Allgemeines Interesse an der freien Zeichenbildung ist ausreichend, analog der Nichtigkeitsklage im Zivilprozess
  • Adressat
    • IGE
  • Gebührenzahlung
    • Der Antrag gilt erst nach Gebührenzahlung als rechtshängig
  • Abwehrbemühungen des Antragsgegners
    • Abwehrende Person
      • Markeninhaber (Anspruchsgegner)
    • Abwehrvorgehen
      • Glaubhaftmachung – gleich wie im Widerspruchsverfahren –
        • Gebrauch der Marke
        • Wichtige Gründe für den Nichtgebrauch der Marke
    • Entkräftung der Antragsteller-Begründung und -Nachweise
      • Gelingt dem Anspruchsgegner der Gebrauchsnachweis oder die Entkräftung des Beweisangebots des Antragssteller, so ist der Löschungsantrag abzuweisen
    • Keine Entkräftung der Antragsteller-Begründung und –Nachweise
      • Es droht die Markenlöschung
  • Entscheid im Löschungsverfahren
    • Rechtsmittel an BVGer
      • Der Entscheid kann mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer) angefochten werden
    • Rechtsmittel an BGer
      • Das Urteil des BVGer kann seinerseits als Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht weitergezogen werden
  • Alternative Löschungsmöglichkeit

Literatur

  • Marbach Eugen / Ducrey Patrik / Wild Gregor, Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, 4. Auflage, Bern 2017, Rz 792 ff.

    Kontakt

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Kontakt / Help

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Anrede

    Ihr Vorname*

    Ihr Nachname*

    Firma

    Telefonnummer*

    Betreff (Interessen- / Streitgegenstand)*

    * = Pflichtfelder

    Eine Kopie der Mitteilung geht an die im Feld "E-Mail" angegebene E-Mail-Adresse.

    Vorbehalt / Disclaimer

    Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

    Urheber- und Verlagsrechte

    Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.