Der Vermieter hat für den Unterhalt des Grundausbaus (Rohbaus) zu sorgen:
d.h. er muss die Grundausbauten (z.B. Gebäudehülle, Dach, etc.) in dem zum Gebrauch tauglichen Zustand erhalten
eine Überwälzung des Rohbauunterhalts auf den Mieter verstösst gegen OR 256 Abs. 2 und ist somit nichtig
Der Mieter hat für den Unterhalt des Mieterausbaus (z.B. sanitäre Ausbauten, Bodenbeläge, etc.) zu sorgen:
Abgrenzung Rohbau / Mieterausbau hat detailliert zu erfolgen
Überwälzung auf den Vermieter ist zulässig (auch ohne Entschädigung)
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