Mietsache muss bei Beendigung des Mietverhältnisses objektiv einen erheblichen Mehrwert aufweisen
Mehrwert ist vollumfänglich zu entschädigen, wobei dem Richter ein grosser Ermessensspielraum zukommt (vgl. ZGB 4)
… infolge nicht erfolgter Amortisation des Mieterausbaus
umstritten, ob gemäss OR 256 dem Mieter einen Anspruch zukommt, wenn die Investition für die Mieterausbauten bei Beendigung des Mietverhältnisses noch nicht amortisiert sind
besser:
Vereinbarung einer bestimmten Mindestdauer
Vereinbarung eines Entschädigungssystems bei vorzeitiger Auflösung des Mietvertrages
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