LAWINFO

Mieterausbau

QR Code

Begriffe

Erstellungsdatum:
24.06.2009
Aktualisiert:
14.10.2022
Rechtsgebiet:
Stichworte:
Herausgeber:
Logo Partnerfirma
Verlag:
LAWMEDIA AG

Rohbau im Bauwesen

Ein Bauwerk, dessen äussere Kontur einschließlich der Dachkonstruktion fertig gestellt ist, das jedoch noch keinen Ausbau des Inneren erfahren hat.

Rohbaumiete

  • Mietvertrag über ein Mietobjekt, welches nicht oder nicht voll ausgebaut ist
  • Mieter übernimmt den Innenausbau, wodurch das Mietobjekt erst überhaupt gebrauchstauglich wird (sog. Mieterausbau)
  • mit Rohbau muss nicht unbedingt dasselbe, wie im Baujargon verstanden werden
  • Vertragsvereinbarung ist massgebend

Abgrenzungen

Es zwischen folgenden beiden Aspekten zu differenzieren:

Mieterausbau

  • Verhältnis Vermieter zu Mieter
  • Vermietung im Rohzustand
  • Ermächtigung zum Mieterausbau
  • Verpflichtung, den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen

Mieterbau

  • Verhältnis
    • Mieter (Besteller) und Handwerker (Unternehmer)
    • Handwerker (Pfandberechtigter) und Vermieter (i.d.R. Pfandeigentümer)
  • Werklohnanspruch
  • Bauhandwerkerpfandrecht
  • Pfandsumme
    • Vereinbarte Werklohn oder
    • nur Betrag der durch die Bauleistungen bewirkten Mehrwerts

» Weitere Informationen zum Mieterbau

Vorbehalt / Disclaimer

Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

Urheber- und Verlagsrechte

Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.