- Bei Miete und Pacht unbeweglicher Sachen ist ZPO 33 massgebend
- Gericht am Ort der Sache
- Bei Streitigkeiten aus Konsumentenverträgen (z.B. Miet- oder Leasingvertrag zwischen Konsument und gewerblichen Anbieter über ein Auto) ist ZPO 32 anwendbar
- für Klagen des Konsumenten ist das Gericht am Wohnsitz oder Sitz einer Partei zuständig
- für Klagen des Anbieters ist das Gericht am Wohnsitz der beklagten Partei zuständig
- Liegt kein besonderer Gerichtsstand vor, gilt ZPO 10 Abs. 1 lit. a und b
- für Klagen gegen natürliche Personen ist das Gericht an deren Wohnsitz zuständig
- für Klagen gegen juristische Personen ist das Gericht an deren Sitz zuständig
- Im internationalen Verhältnis bestimmt sich die Zuständigkeit nach dem IPRG resp. Lugano Übereinkommen
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.
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