- Bei Miete und Pacht unbeweglicher Sachen ist ZPO 33 massgebend
- Gericht am Ort der Sache
- Bei Streitigkeiten aus Konsumentenverträgen (z.B. Miet- oder Leasingvertrag zwischen Konsument und gewerblichen Anbieter über ein Auto) ist ZPO 32 anwendbar
- für Klagen des Konsumenten ist das Gericht am Wohnsitz oder Sitz einer Partei zuständig
- für Klagen des Anbieters ist das Gericht am Wohnsitz der beklagten Partei zuständig
- Liegt kein besonderer Gerichtsstand vor, gilt ZPO 10 Abs. 1 lit. a und b
- für Klagen gegen natürliche Personen ist das Gericht an deren Wohnsitz zuständig
- für Klagen gegen juristische Personen ist das Gericht an deren Sitz zuständig
- Im internationalen Verhältnis bestimmt sich die Zuständigkeit nach dem IPRG resp. Lugano Übereinkommen