Kommt keine Einigung der Parteien zustande und
- macht die Schlichtungsbehörde keinen Urteilsvorschlag bzw.
- wird der Urteilsvorschlag abgelehnt,
hat die Miet-Schlichtungsbehörde die Nichteinigung im Protokoll festzuhalten und die Klagebewilligung auszustellen:
Fälle
- Forderungsklagen über CHF 2’000.00
- Abgelehnter Urteilsvorschlag
- vermögensrechtliche Streitigkeit bis CHF 5’000.00
- Mietzinshinterlegung
- missbräuchliche Mietzinse
- Kündigungsanfechtung
- Erstreckung
Fristenlauf allgemein
- die 30-tägige Frist zur Anrufung des zuständigen Gerichts beginnt am Tag der gescheiterten Schlichtungsverhandlung zu laufen (OR 77 f. ist analog anwendbar)
- wird der Nichteinigungsentscheid schriftlich zugestellt und dort festgehalten, dass die Frist erst ab Zustellung laufe, ist das Vertrauen einer Partei in diese Mitteilung zu schützen
Detailinformationen zu den einzelnen Fällen
Detaillierte Informationen zu den einzelnen Fällen finden Sie auf der Website zum Miet-Schlichtungsverfahren:
» Vermögensrechtliche Streitigkeiten
» Mietzinshinterlegung (OR 259 g ff.)
» Anfechtung Anfangsmietzins (OR 270)
» Mietzinsherabsetzungsbegehren (OR 270a)
» Anfechtung Mietzinserhöhung (OR 270b Abs. 1)
» Anfechtung anderer einseitiger Vertragsänderungen (OR 270b Abs. 2)
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