Kommt keine Einigung der Parteien zustande und
- macht die Schlichtungsbehörde keinen Urteilsvorschlag bzw.
- wird der Urteilsvorschlag abgelehnt,
hat die Miet-Schlichtungsbehörde die Nichteinigung im Protokoll festzuhalten und die Klagebewilligung auszustellen:
Fälle
- Forderungsklagen über CHF 2’000.00
- Abgelehnter Urteilsvorschlag
- vermögensrechtliche Streitigkeit bis CHF 5’000.00
- Mietzinshinterlegung
- missbräuchliche Mietzinse
- Kündigungsanfechtung
- Erstreckung
Fristenlauf allgemein
- die 30-tägige Frist zur Anrufung des zuständigen Gerichts beginnt am Tag der gescheiterten Schlichtungsverhandlung zu laufen (OR 77 f. ist analog anwendbar)
- wird der Nichteinigungsentscheid schriftlich zugestellt und dort festgehalten, dass die Frist erst ab Zustellung laufe, ist das Vertrauen einer Partei in diese Mitteilung zu schützen
Detailinformationen zu den einzelnen Fällen
Detaillierte Informationen zu den einzelnen Fällen finden Sie auf der Website zum Miet-Schlichtungsverfahren:
» Vermögensrechtliche Streitigkeiten
» Mietzinshinterlegung (OR 259 g ff.)
» Anfechtung Anfangsmietzins (OR 270)
» Mietzinsherabsetzungsbegehren (OR 270a)
» Anfechtung Mietzinserhöhung (OR 270b Abs. 1)
» Anfechtung anderer einseitiger Vertragsänderungen (OR 270b Abs. 2)
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.