LAWINFO

Mietprozess

QR Code

Urteilsvorschlag der Schlichtungsbehörde

Rechtsgebiet:
Mietprozess
Stichworte:
Mietprozess
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Betrifft Mietzinshinterlegung, missbräuchliche Mietzinse, Kündigung, Erstreckung und vermögensrechtliche Streitigkeiten bis CHF 5’000.00:

  • Urteilsvorschlag bei missbräuchlichen Mietzinsen
    • Verweis von ZPO 210 Abs. 1 lit. b ganz allgemein auf missbräuchliche Mietzinse und damit auf OR 269 ff.,
    • weshalb alle Fälle missbräuchlicher Mietzinse einem Urteilsvorschlag zugänglich sind:
      • Anfechtung des Anfangsmietzinses (OR 270)
      • Herabsetzung Mietzins während Mietdauer (OR 270a)
      • Anfechtung von Mietzinserhöhungen und andere einseitige Vertragsänderungen (OR 270b)
      • Anfechtung von indexierten Mietzinsen (OR 270b)
      • Anfechtung von gestaffelten Mietzinsen (OR 270c)
  • Urteilsvorschlag gilt als angenommen, wenn er nicht innert 20 Tagen von einer Partei abgelehnt wird (ZPO 211 Abs. 1)
    • Bei Annahme gilt der Urteilsvorschlag wie ein rechtskräftiges Urteil
    • Ablehnung muss schriftlich an Schlichtungsbehörde erfolgen
    • Begründung der Ablehnung nicht erforderlich
  • Wird der Urteilsvorschlag abgelehnt, stellt Schlichtungsbehörde die Klagebewilligung an
    • die ablehnende Partei in Streitigkeiten betreffend Mietzinshinterlegung, missbräuchliche Mietzinse, Kündigung und Erstreckung (ZPO 211 Abs. 2 lit. a) – bei Anfechtung Mietzinserhöhung in Abweichung von ZPO 209 Abs. 1 lit. a
    • die klagende Partei in vermögensrechtlichen Streitigkeiten bis CHF 5’000.00
    • Frist zur Einreichung der Klage in mietrechtlichen Angelegenheiten: 30 Tage (ZPO 209 Abs. 4)
  • Wird die Klage nach Ausstellung der Klagebewilligung nicht rechtzeitig eingereicht
    • gilt der Urteilsvorschlag dennoch als angenommen in Streitigkeiten betreffend
      • Mietzinshinterlegung,
      • missbräuchliche Mietzinse,
      • Kündigung und
      • Erstreckung (ZPO 211 Abs. 3)
    • verfällt die Klagebewilligung in vermögensrechtlichen Streitigkeiten bis CHF 5’000.00 (ZPO 211 Abs. 3 e contrario)
  • Wird die Klage nach Ausstellung der Klagebewilligung rechtzeitig eingereicht, wird die Angelegenheit vom Gericht geprüft
    • die beklagte Partei kann ihre Anträge im Rahmen der Klageantwort resp. durch Widerklage vor Gericht einbringen
    • zieht die klagende Partei ihre Klage vor Gericht zurück, wird der Urteilsvorschlag der Schlichtungsbehörde in Streitigkeiten betreffend Mietzinshinterlegung, missbräuchliche Mietzinse, Kündigung und Erstreckung rechtskräftig
  • Fristenlauf allgemein
    • die 20-tägige Frist zur Ablehnung des Urteilsvorschlages beginnt ab Eröffnung des Urteilsvorschlages (mündlich oder schriftlich) zu laufen
    • bei Ablehnung des Urteilsvorschlages beginnt die 30-tägige Frist zur Anrufung des zuständigen Gerichts mit der Zustellung der Klagebewilligung zu laufen
  • Urteilsvorschlag der Schlichtungsbehörde hat keinen Einfluss auf die Beweislast

    Kontakt

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Kontakt / Help

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Anrede

    Ihr Vorname*

    Ihr Nachname*

    Firma

    Telefonnummer*

    Betreff (Interessen- / Streitgegenstand)*

    * = Pflichtfelder

    Eine Kopie der Mitteilung geht an die im Feld "E-Mail" angegebene E-Mail-Adresse.

    Vorbehalt / Disclaimer

    Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

    Urheber- und Verlagsrechte

    Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.