» Bei Tod des Mieters (OR 266i)
Gilt für alle Mietverhältnisse.
Voraussetzungen:
- Mieter war eine natürliche Person
- Mieter stirbt
Folgen:
- Erbe / Erbengemeinschaft / Willensvollstrecker des Mieters kann kündigen
- unter Einhaltung der gesetzlichen Frist und auf einen gesetzlichen Termin (allenfalls Einräumung einer angemessen Überlegungsfrist durch das Gericht)
- Merke: Der Tod des Mieters führt nicht automatisch zur Beendigung des Mietverhältnisses. Wird im Mietvertrag allerdings vereinbart, dass das Mietverhältnis bei Tod des Mieters endet, so handelt es sich um ein befristetes Mietverhältnis, welches keine Kündigung benötigt.
Weiterführende Informationen
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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