Bei Vorliegen wichtiger Gründe (OR 266g):
- bei allen Mietverträgen möglich
- grundsätzlich subsidiär zu den anderen ausserordentlichen Kündigungsgründen
Voraussetzungen:
- Gründe der Auflösung dürfen bei Mietvertragsabschluss weder bekannt, noch voraussehbar gewesen sein
- Gründe sind nicht auf das Verschulden der kündigenden Partei zurückzuführen
- Gründe sind derart gravierend, dass der kündigenden Partei die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum nächsten ordentlichen Kündigungstermin objektiv unzumutbar ist
Folgen:
- Auflösung des Vertrages mit der gesetzlichen Frist auf einen beliebigen Zeitpunkt
- Richter bestimmt den Schadenersatz nach Verschulden der Parteien
Judikatur
- BGer 4A_54/2018 vom 11.07.2018 (Wird für die Verwendung des Mietobjekts (Ladenlokal) diebehördliche Bewilligung wegenmangelnder Zuliefermöglichkeit verweigert,ist die Mieterin zur Ladenmietvertragskündigung aus wichtigem Grund berechtigt)
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